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Beurteilungszeitraum
Nachfolgend finden Sie Entscheidungen der Gerichte zum Thema Beurteilungszeitraum:Insgesamt sind 6 Entscheidungen zum Begriff - Beurteilungszeitraum - im Volltext in unserer Datenbank vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 6:
| Gericht: | NIEDERSAECHSISCHES-OVG |
| Entscheidung, AZ: | Beschluss, 5 ME 235/07 |
| Verkündungsdatum: | 30.01.2008 |
| Rechtsgebiete: | GG, NBG, NLVO |
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| Gericht: | OVG-RHEINLAND-PFALZ |
| Entscheidung, AZ: | Beschluss, 10 B 10318/07.OVG |
| Verkündungsdatum: | 23.05.2007 |
| Rechtsgebiete: | BBG, GG, BLV |
| Leitsatz: | 1. Bei den oftmals in Stellenausschreibungen enthaltenen "Qualifikationserfordernissen" handelt es sich in aller Regel um ein allgemeines, beschreibendes Anforderungsprofil. Auch in diesem Fall ist bei der Bestenauslese zuvörderst auf die letzten dienstlichen Beurteilungen abzustellen (Bestätigung der st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 15. Oktober 2002 - 10 B 11229/02 -, IÖD 2003, S. 69 = NVwZ-RR 2003, S. 762). 2. Regelbeurteilungen, deren Stichtag zum Zeitpunkt der Stellenausschreibung weniger als drei Jahre zurück liegt, sind - auch nach zwischenzeitlicher Beförderung des Beamten - im Allgemeinen noch hinreichend aktuell. 3. Dienstliche Beurteilungen zweier Beamter benachbarter statusrechtlicher Ämter können "im Wesentlichen gleich" sein, wenn das im niedrigeren Statusamt erreichte Gesamturteil eine Note besser ist als das im höheren Statusamt erzielte. 4. Das allgemeine, beschreibende Anforderungsprofil stellt bei einem solchen Gleichstand ein leistungsbezogenes, sachgerechtes Auswahlkriterium dar (Bestätigung der st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 14. Februar 1996 - 10 B 10128/96.OVG - und vom 28. August 2003 - 10 B 11114/03.OVG); das gilt auch bei Konkurrenten unterschiedlicher Statusämter. |
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| Gericht: | OVG-RHEINLAND-PFALZ |
| Entscheidung, AZ: | Beschluss, 2 B 10167/07.OVG |
| Verkündungsdatum: | 29.03.2007 |
| Rechtsgebiete: | GG, LBG, BeurteilungsVV 2005 |
| Leitsatz: | 1. In beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren sind die dienstlichen Beurteilungen der Mitbewerber mit ihrem jeweils erzielten Ergebnis zugrunde zu legen. Der unterlegene Bewerber ist zur Anfechtung dieser Beurteilungen mangels eigener Rechtsverletzung grundsätzlich nicht befugt. 2. Es ist in der Regel unschädlich, wenn sich die aus Anlass eines Bewerbungsverfahrens erstellten Beurteilungen auf unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume erstrecken, sofern sichergestellt ist, dass die Auswahlentscheidung im Ergebnis aufgrund eines den gesamten Zeitraum abdeckenden Eignungs- und Leistungsbildes aller Bewerber ergeht. Dies kann es allerdings erforderlich machen, frühere dienstliche Beurteilungen ergänzend heranzuziehen. |
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| Gericht: | NIEDERSAECHSISCHES-OVG |
| Entscheidung, AZ: | Beschluss, 5 ME 214/06 |
| Verkündungsdatum: | 28.03.2007 |
| Rechtsgebiete: | GG |
| Leitsatz: | Zur Bedeutung von Anlassbeurteilungen, deren Beurteilungszeitraum von demjenigen der nachfolgenden Regelbeurteilung mit umfasst wird, für die Auswahl unter Beamten, die um ein höherwertiges Amt konkurrieren. |
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| Gericht: | VGH-BADEN-WUERTTEMBERG |
| Entscheidung, AZ: | Beschluss, 4 S 339/07 |
| Verkündungsdatum: | 15.03.2007 |
| Rechtsgebiete: | GG, LBG, BeurtVO |
| Leitsatz: | 1. Eine Anlassbeurteilung, die wegen der Beförderung eines Mitbewerbers nach der letzten Regelbeurteilung erforderlich geworden ist, kann nur dann gemeinsam mit den Regelbeurteilungen der übrigen Bewerber zur Grundlage von Personalentscheidungen gemacht werden, wenn beide auch im Verhältnis zueinander nicht von erheblich unterschiedlicher Aktualität sind (Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2006 - 1 B 195/06 -) 2. Deckt die Anlassbeurteilung eines Mitbewerbers einen Zeitraum ab, der sich unmittelbar an den letzten Beurteilungsstichtag anschließt und länger ist als der regelmäßig vorgesehene Beurteilungszeitraum einer Regelbeurteilung, ist unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit auch für die Mitbewerber, für die nur eine Regelbeurteilung vorliegt, eine aktuelle Anlassbeurteilung zu erstellen. 3. Dies gilt auch dann, wenn die Regelbeurteilungen nicht älter als 3 Jahre und daher für sich genommen noch hinreichend aktuell sind. |
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| Gericht: | BVERWG |
| Entscheidung, AZ: | Urteil, BVerwG 2 C 41.00 |
| Verkündungsdatum: | 18.07.2001 |
| Rechtsgebiete: | GG |
| Leitsatz: | Die Regelbeurteilung des Beamten erstreckt sich grundsätzlich auch dann auf den vollen Beurteilungszeitraum, wenn der Beamte innerhalb dieses Zeitraums bereits aus besonderem Anlass dienstlich beurteilt worden ist. |
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