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Beurteilungspegel

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 12 LC 37/07 vom 14.02.2007

Rechtsgebiete:BImSchG
Schlagworte:TA Lärm, Gemengelage, Beurteilungspegel, Messabschlag, Immissionsrichtwert, Zwischenwert, Zwischenwertbildung
Stichwort:Beurteilungspegel
Leitsatz:1. Die Zuordnung eines in einem faktischen Baugebiet liegenden Immissionsorts gemäß Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm. In einem der in Nr. 6.1 genannten Gebiete ist anhand der tatsächlich vorhandenen Bebauung, die den bodenrechtlichen Charakter des Gebiets prägt, vorzunehmen. Lärmimmissionen, die von einem benachbarten Baugebiet einwirken, sind erst auf der Ebene des Gebots der Rücksichtnahme bzw. bei der Zwischenwertbildung gemäß Nr. 6.7 TA Lärm zu berücksichtigen.

2. In Fällen besonders ausgeprägter Nutzungskonflikte kann der Immissionsrichtwert für ein betroffenes Wohngebiet bei der Zwischenwertbildung für die Nachtzeit auch um deutlich mehr als 5 dB (A) erhöht werden; dies jedenfalls dann, wenn der Immissionsrichtwert gemäß Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c) TA Lärm nicht überschritten wird.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 12 LC 37/07



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 5 S 1904/06 vom 11.10.2006

Rechtsgebiete:BImSchG, BauNVO, LVwVfG, TA Lärm, DIN 4109
Schlagworte:Wasserkraftwerk, heranrückende Wohnbebauung, Lärmimmissionen, Abwehranspruch, Nebenbestimmungen, Bestimmtheit, Beurteilungspegel, Innenraumpegel, passiver Lärmschutz, maßgeblicher Immissionsort, Außenwohnbereich
Stichwort:Beurteilungspegel
Leitsatz:1. Ist in einer Baugenehmigung geregelt, auf welche Weise passiver Lärmschutz zu gewährleisten ist, bedarf es zu ihrer Bestimmtheit keiner Angabe der Lärmimmissionspegel, welche eingehalten werden sollen.

2. Einer an einen Gewerbebetrieb heranrückenden Wohnbebauung, bei der durch den Einbau von Schallschutzfenstern zumutbare Innenraumpegel nicht überschritten werden, kann nicht entgegengehalten werden, der maßgebliche Immissionsort für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Gewerbelärm liege gemäß den Bestimmungen der TA Lärm 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raums.

3. Gegen einen Gewerbebetrieb, der (allein) auf Außenwohnbereichsflächen eines heranrückenden Wohnbauvorhabens zu hohe Lärmimmissionen verursacht, kann jedenfalls dann nicht eingeschritten werden, wenn die gewerblichen Lärmimmissionen durch Verkehrslärm überlagert werden und der Gewerbelärm (hier Wasserrauschen eines Wasserkraftwerks) nicht in besonderer Weise störend wirkt (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2002 - 14 S 2736/01 - NVwZ-RR 2003, 745).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 5 S 1904/06

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 L 351/05 vom 29.09.2006

Rechtsgebiete:LSA StrG, 16. BImSchV
Schlagworte:Abwägung, Abwägungsergebnis, Abwägungsvorgang, Altstadtpflaster, Berechnung, Beurteilungspegel, Beseitigung, Erheblichkeit, Gutachten, schalltechnisches, Folgenbeseitigungsanspruch, Immissionsgrenzwert, Lärmimmission, Messung, Straße, Straßenbelag, Zumutbarkeit
Stichwort:Beurteilungspegel
Leitsatz:1. Zum Anspruch der Straßenanlieger auf Beseitigung der "Altstadtpflasterung" durch Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.

2. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmbelästigungen der Anlieger durch einen Wechsel des Fahrbahnbelags ist die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) heranzuziehen.

3. Die Beurteilungspegel nach § 3 Abs. 1 Satz 1 16. BImSchV sind nicht anhand tatsächlicher Messungen zu ermitteln, sondern nach Maßgabe der Anlage 1 dieser Verordnung zu berechnen.

4. Ein Folgenbeseitigungsanspruch wegen eines Fahrbahnbelagwechsels kann allenfalls auf solche Mängel im Abwägungsvorgang gestützt werden, die auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Das gilt entsprechend § 37 Abs. 8 Satz 1 StrG LSA auch dann, wenn ein Planfeststellungsverfahren nicht vorgeschrieben ist.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 L 351/05

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 A 5.04 vom 23.02.2005

Rechtsgebiete:FStrG, BImSchG, 16. BImSchV, 22. BImSchV, VwVfG
Schlagworte:Straßenplanung, Planfeststellung, LKW-Anteil, Partikel, PM10, Jahresmittelwert, 24-Stundenwert, Auspuff-Anteil, Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung (MLuS 02), Konfliktbewältigung, Gebot der -, FFH-Gebiet, Bündelungsgebot, Luftqualität, abwägungserheblicher Belang, Tunnel, Kostengesichtspunkte, Schutzauflage, Summenpegel, Beurteilungspegel, Gesamtbeurteilungspegel, Verkehrsweg, lagebedingter Wertverlust, Übernahme
Stichwort:Beurteilungspegel
Leitsatz:1. Die 22. BImSchV ist - auch soweit es um die Einhaltung künftiger Grenzwerte geht - bereits im Verfahren der Zulassung von Vorhaben zu beachten. Eine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde, die Einhaltung der Grenzwerte vorhabenbezogen sicherzustellen, besteht jedoch nicht. Allerdings ist das Gebot der Konfliktbewältigung verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2004 - BVerwG 9 A 6.03 - DVBl 2004, 1289 und Urteil vom 18. November 2004 - BVerwG 4 CN 11.03).

2. Das Interesse, vor Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe geschützt zu werden, die im Wege der Luftreinhalteplanung voraussichtlich noch im Rahmen des rechtlich Zumutbaren gehalten werden können, ist ein abwägungserheblicher Belang.

3. Die für die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV maßgebenden Beurteilungspegel sind für jeden Verkehrsweg gesondert zu berechnen. Mehrere rechtlich selbständige Straßen können, wenn für ihren Bau gemäß § 78 Abs. 1 VwVfG nur ein Planfeststellungsverfahren stattfindet, nicht als ein Verkehrsweg im Sinne der 16. BImSchV angesehen werden.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 A 5.04


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