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Beurteilung der Gefährdungssituation als Voraussetzung für die öffentlich-rechtliche Unterbringung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 15 W 64/08 vom 13.03.2008

Rechtsgebiete:PsychKG NW, FGG
Schlagworte:Beurteilung der Gefährdungssituation als Voraussetzung für die öffentlich-rechtliche Unterbringung
Stichwort:Beurteilung der Gefährdungssituation als Voraussetzung für die öffentlich-rechtliche Unterbringung
Leitsatz:1) Eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 11 Abs. 2 PsychKG NW kann sich auch aus der gesundheitlichen Gefährdung einer Person ergeben, die auf krankheitsbedingte, unablässige gezielte Stalking-Attacken der Betroffenen zurückzuführen ist. Dabei reicht die Mitursächlichkeit des Verhaltens der Betroffenen bei einer bereits bestehenden gesundheitlichen Vorbelastung der attackierten Person aus.

2) Gegen den Beschluss des Amtsgerichts, durch den Beschränkungen für den Schrift- und Telefonverkehr der untergebrachten Betroffenen angeordnet werden, steht dieser die Beschwerde nach den §§ 19, 20 FGG zu.

3) Die Anordnung von Beschränkungen des Schrift- und Telefonverkehrs ist dem Leiter der Klinik vorbehalten, in der die Betroffene untergebracht ist. Das Amtsgericht ist im Verfahren nach § 70l FGG auf eine Kontrollfunktion beschränkt, jedoch nicht befugt, in eigener Zuständigkeit Beschränkungen anzuordnen.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 15 W 64/08



OLG-HAMM – Beschluss, 15 W 54/08 vom 13.03.2008

Rechtsgebiete:PsychKG NW, FGG
Schlagworte:Beurteilung der Gefährdungssituation als Voraussetzung für die öffentlich-rechtliche Unterbringung
Stichwort:Beurteilung der Gefährdungssituation als Voraussetzung für die öffentlich-rechtliche Unterbringung
Leitsatz:1) Eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 11 Abs. 2 PsychKG NW kann sich auch aus der gesundheitlichen Gefährdung einer Person ergeben, die auf krankheitsbedingte, unablässige gezielte Stalking-Attacken der Betroffenen zurückzuführen ist. Dabei reicht die Mitursächlichkeit des Verhaltens der Betroffenen bei einer bereits bestehenden gesundheitlichen Vorbelastung der attackierten Person aus.

2) Gegen den Beschluss des Amtsgerichts, durch den Beschränkungen für den Schrift- und Telefonverkehr der untergebrachten Betroffenen angeordnet werden, steht dieser die Beschwerde nach den §§ 19, 20 FGG zu.

3) Die Anordnung von Beschränkungen des Schrift- und Telefonverkehrs ist dem Leiter der Klinik vorbehalten, in der die Betroffene untergebracht ist. Das Amtsgericht ist im Verfahren nach § 70l FGG auf eine Kontrollfunktion beschränkt, jedoch nicht befugt, in eigener Zuständigkeit Beschränkungen anzuordnen.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 15 W 54/08


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