JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Beurteilung der Gefährdungssituation als Voraussetzung für die öffentlich-rechtliche Unterbringung
| Rechtsgebiete: | PsychKG NW, FGG |
| Schlagworte: | Beurteilung der Gefährdungssituation als Voraussetzung für die öffentlich-rechtliche Unterbringung |
| Stichwort: | Beurteilung der Gefährdungssituation als Voraussetzung für die öffentlich-rechtliche Unterbringung |
| Leitsatz: | 1) Eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 11 Abs. 2 PsychKG NW kann sich auch aus der gesundheitlichen Gefährdung einer Person ergeben, die auf krankheitsbedingte, unablässige gezielte Stalking-Attacken der Betroffenen zurückzuführen ist. Dabei reicht die Mitursächlichkeit des Verhaltens der Betroffenen bei einer bereits bestehenden gesundheitlichen Vorbelastung der attackierten Person aus. 2) Gegen den Beschluss des Amtsgerichts, durch den Beschränkungen für den Schrift- und Telefonverkehr der untergebrachten Betroffenen angeordnet werden, steht dieser die Beschwerde nach den §§ 19, 20 FGG zu. 3) Die Anordnung von Beschränkungen des Schrift- und Telefonverkehrs ist dem Leiter der Klinik vorbehalten, in der die Betroffene untergebracht ist. Das Amtsgericht ist im Verfahren nach § 70l FGG auf eine Kontrollfunktion beschränkt, jedoch nicht befugt, in eigener Zuständigkeit Beschränkungen anzuordnen. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 15 W 64/08 | |
| Rechtsgebiete: | PsychKG NW, FGG |
| Schlagworte: | Beurteilung der Gefährdungssituation als Voraussetzung für die öffentlich-rechtliche Unterbringung |
| Stichwort: | Beurteilung der Gefährdungssituation als Voraussetzung für die öffentlich-rechtliche Unterbringung |
| Leitsatz: | 1) Eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 11 Abs. 2 PsychKG NW kann sich auch aus der gesundheitlichen Gefährdung einer Person ergeben, die auf krankheitsbedingte, unablässige gezielte Stalking-Attacken der Betroffenen zurückzuführen ist. Dabei reicht die Mitursächlichkeit des Verhaltens der Betroffenen bei einer bereits bestehenden gesundheitlichen Vorbelastung der attackierten Person aus. 2) Gegen den Beschluss des Amtsgerichts, durch den Beschränkungen für den Schrift- und Telefonverkehr der untergebrachten Betroffenen angeordnet werden, steht dieser die Beschwerde nach den §§ 19, 20 FGG zu. 3) Die Anordnung von Beschränkungen des Schrift- und Telefonverkehrs ist dem Leiter der Klinik vorbehalten, in der die Betroffene untergebracht ist. Das Amtsgericht ist im Verfahren nach § 70l FGG auf eine Kontrollfunktion beschränkt, jedoch nicht befugt, in eigener Zuständigkeit Beschränkungen anzuordnen. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 15 W 54/08 | |
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