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Beurkundung einer Kettenverschmelzung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 15 W 377/05 vom 19.12.2005

Rechtsgebiete:UmwG, HRV
Schlagworte:Beurkundung einer Kettenverschmelzung
Stichwort:Beurkundung einer Kettenverschmelzung
Leitsatz:1) Ein Verschmelzungsvertrag kann unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen werden, dass ein früherer Verschmelzungsvertrag, an dem die nunmehr übertragende Gesellschaft als aufnehmender Rechtsträger beteiligt ist, durch Eintragung im Handelsregister wirksam wird.

2) In einem solchen Vertrag muss die übertragende Gesellschaft entsprechend ihrer gegenwärtigen Eintragung im Handelsregister ohne Berücksichtigung einer im Zusammenhang mit der Erstfusion vorgenommenen, erst mit deren Eintragung im Handelsregister wirksam werdenden Firmenänderung bezeichnet werden.

3) § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG steht dem Erlass einer Zwischenverfügung nicht entgegen, durch die die Möglichkeit einer Klarstellung der Bezeichnung der an der Verschmelzung beteiligten übertragenden Gesellschaft eingeräumt wird.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 15 W 377/05




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