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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 9 C 10979/04.OVG vom 16.02.2005

Rechtsgebiete:FlurbG
Schlagworte:Flurbereinigung, Flurbereinigungsplan, Planwunsch, Aussiedlungswunsch, Abwägungsgebot, betriebswirtschaftliche Belange, Planwunschtermin, Protokoll, Beweiskraft, öffentliche Urkunde, Abwägungsfehler, Abwägung
Stichwort:betriebswirtschaftliche Belange
Leitsatz:1. Die gerichtlich voll überprüfbare Erfüllung des Gebots wertgleicher Abfindung belässt der Flurbereinigungsbehörde einen Gestaltungsspielraum, der nach Maßgabe des in § 44 Abs. 2 FlurbG normierten Abwägungsgebotes durch eine echte, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Planungsentscheidung auszufüllen ist.

2. Der Kreis der insoweit abwägungserheblichen Belange ist auf die in § 44 Abs. 2 FlurbG genannten, betriebswirtschaftlichen Verhältnisse beschränkt.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 9 C 10979/04.OVG




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