JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Betriebsverfassung
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Schlagworte: | Einstellung, Unterlassungstitel, Zwangsvollstreckung, Verwirkung, vorläufige Durchführung, Zurechnung von Vertreterhandeln |
| Stichwort: | Betriebsverfassung |
| Leitsatz: | 1. Das Recht des Betriebsrsats zur Zwangsvollstreckung aus einem Unterlassungstitel gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG entfällt nicht schon dann, wenn der Arbeitgeber den Titel einige Jahre lang befolgt hat (entgegen LAG Schleswig-Holstein 27.12.2001 - 1 Ta 15c/01 - NZA-RR 2002/357). 2. Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der vorläufigen Durchführung einer personellen Maßnahme von § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG beginnt auch dann erst mit dem Beginn der Durchführung der Maßnahme zu laufen, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat bereits zu einem früheren Zeitpunkt über die bevorstehende vorläufige Durchführung unterrichtet hatte. 3. Bei der Ordnungsgeldfestsetzung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 BetrVG wegen eines Verstoßes gegen einen Unterlassungstitel nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist dem Arbeitgeber ein Verschulden von Personalsachbearbeitern in der Regel nur zuzurechnen, wenn dieses auf einem dem Arbeitgeber zurechenbaren Organisationsverschulden beruht. |
| Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 4 Ta 139/09 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, BGB |
| Schlagworte: | Zustimmungserfordernis des Betriebsrats zur Kündigung |
| Stichwort: | Betriebsverfassung |
| Leitsatz: | Für eine einzelvertragliche Erweiterung des dem Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz vor Ausspruch von Kündigungen zustehenden Beteiligungsrechts fehlt es an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. |
| Volltext: BAG - Urteil, 6 AZR 263/08 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, ArbGG |
| Stichwort: | Betriebsverfassung |
| Leitsatz: | Für die Bestimmung des Betriebsbegriffs ist das Bestehen eines einheitlichen Leitungsapparates von besonderer Bedeutung. Die Entscheidung über den Einsatz verschiedener Leitungsapparate entspringt der Organisationsbefugnis des Arbeitgebers und ist letztlich allein durch seinen Willen bestimmt. Von seinem Willen hängt deshalb ab, ob ein oder mehrere Betriebe bestehen. Ihm steht es auch offen, durch eine Neustrukturierung der betrieblichen Leitungsmacht die Betriebsstruktur zu verändern. |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Beschluss, 7 TaBV 85/08 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, BGB |
| Schlagworte: | Zustimmungsersetzung, Kündigung, Betriebsratsmitglied, Zulässigkeit, Unterrrichtung des Betriebsrats, Ausschlussfrist, nachgeholte Information |
| Stichwort: | Betriebsverfassung |
| Leitsatz: | 1. Ein Antrag auf Zustimmungsersetzung zur außerordentlichen Kündigung nach § 103 Abs. 2 BetrVG ist unzulässig, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat im Rahmen des betrieblichen Zustimmungsverfahrens nicht ausreichend unterrichtet hat. 2. Zur ausreichenden Unterrichtung gehört - ebenso wie zur ordnungsgemäßen Anhörung zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung im Rahmen des § 102 BetrVG - die Mitteilung derjenigen Tatsachen, aus denen sich die Einhaltung der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB ergibt. 3. Die Unzulässigkeit des Antrags wird durch eine im Rahmen des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens nachgeholte Information jedenfalls dann nicht geheilt, wenn diese in das gerichtliche Verfahren eingeführt wurde, ohne dass bei dem Betriebsrat zuvor erneut die Zustimmung beantragt wurde oder diesem zumindest zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. |
| Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 20 TaBV 244/07 | |
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