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Betriebsübergang durch Neuvergabe eines Catering-Vertrages

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 8 AZR 426/94 vom 11.12.1997

Rechtsgebiete:Richtlinie 77/187 EWG, BGB
Schlagworte:Betriebsübergang durch Neuvergabe eines Catering-Vertrages
Stichwort:Betriebsübergang durch Neuvergabe eines Catering-Vertrages
Leitsatz:Leitsätze:

Einem Betrieb im Sinne von § 613 a BGB sind auch solche Gebäude, Maschinen, Werkzeuge oder Einrichtungsgegenstände als sächliche Betriebsmittel zuzurechnen, die nicht im Eigentum des Betriebsinhabers stehen, sondern die dieser aufgrund einer mit Dritten getroffenen Nutzungsvereinbarung zur Erfüllung seines Betriebszwecks einsetzen kann. Die Nutzungsvereinbarung kann als Pacht, Nießbrauch oder als untypischer Vertrag ausgestaltet sein. Wesentlich ist, daß dem Berechtigten Betriebsmittel zur eigenwirtschaftlichen Nutzung überlassen sind. Erbringt ein Auftragnehmer dagegen nur eine (Dienst-)Leistung an fremden Geräten und Maschinen innerhalb fremder Räume, ohne daß ihm die Befugnis eingeräumt ist, über Art und Weise der Nutzung der Betriebsmittel in eigenwirtschaftlichem Interesse zu entscheiden, können ihm diese Betriebsmittel nicht als eigene zugerechnet werden.

Aktenzeichen: 8 AZR 426/94
Bundesarbeitsgericht 8. Senat Urteil vom 11. Dezember 1997
- 8 AZR 426/94 -

I. Arbeitsgericht Urteil vom 09. Juli 1993
Berlin - 44 Ca 26697/92 -

II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 18. März 1994
Berlin - 10 Sa 132/93 -
Volltext: BAG - Urteil, 8 AZR 426/94




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