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Entscheidungen der Gerichte




SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 4 B 773/06 vom 26.09.2008

Rechtsgebiete:VwGO, VwVfG, WHG, SächsWG, BBergG
Schlagworte:Rahmenbetriebsplan, Drittanfechtung, Planfeststellungsbeschluss, Gewässerausbau, Ausbauplan, Umweltverträglichkeitsprüfung, Betriebsstraße, Bergbaubetrieb, Bewilligungsfeld
Stichwort:Betriebsstraße
Leitsatz:1. Die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans ergeht auch nach § 52 Abs. 2a BBergG als gebundene Entscheidung ohne planerischen Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde (wie BVerwGE 127, 259).

2. Die Verbindung mehrerer Vorhaben, für deren Durchführung jeweils Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, führt auch im Anwendungsbereich von § 57b Abs. 3 BBerG zu keinem verringerten Schutz der materiellen Rechte Dritter.

3. Die Unvollständigkeit des Ausbauplans für eine wasserrechtliche Planfeststellung kann von einem Enteignungsbetroffenen gerügt werden.

4. Ein Planfeststellungsbeschluss über die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans hat mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung keine enteignungsrechtliche Vorwirkung.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 4 B 773/06



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 255/02 vom 24.06.2003

Rechtsgebiete:LSA-GO, BauGB, BauNVO, DDR-StrVO
Schlagworte:Grundstück, Nutzbarkeit, unterwertige, Bebaubarkeit, Bebauungsplan, Festsetzung : Bebauungsplan, Vorteil, Erschlossen-Sein, Gemeindegrundstück, trennendes, Hinterliegergrundstück, Beitragsmaßstab, Verteilungsmaßstab, Grundflächenmaßstab, Geschossflächenmaßstab, Nutzbarkeit, Gestaltungsspielraum, Satzung, Veröffentlichung, Bekanntmachungssatzung, Hauptsatzung, Widmung, Betriebsstraße
Stichwort:Betriebsstraße
Leitsatz:1. Formelle Vorschriften für die Verkündung von Gemeindesatzungen müssen nicht in der Hauptsatzung enthalten, sondern können auch Gegenstand einer besonderen Verkündungssatzung sein.

2. Inwieweit die Gemeinde auf unterschiedliche Nutzbarkeiten mit differenzierten Nutzungsfaktoren reagieren muss, obliegt im Grundsatz ihrem weiten Gestaltungsspielraum. Erschließungsvorteil und bauliche Nutzbarkeit sind nicht "gleiche Größen".

3. Bei einem kombinierten Grundflächen- und Vollgeschlossmaßstab muss sich die Staffelung nicht an der Tabelle nach § 17 BauNVO ausrichten.

4. Der Unterschied zwischen vier- und fünfgeschossiger Wohnbebauung einerseits und sechs- und mehrgeschossiger Wohnbebauung andererseits ist nicht derart gravierend, dass nicht mehr von annähernd gleichen Vorteilen ausgegangen werden könnte.

5. Das Grundstück, das von der eigentlichen Verkehrsfläche durch ein Gemeindegrundstück getrennt ist, das seinerseits für einen Geh- und Radweg sowie für Parkbuchten verwendet wird, ist erschlossen i. S. des Beitragsrechts, wenn es von der Straße erreicht werden kann.

Hierfür gelten nicht die Grundsätze für "Hinterlieger-Grundstücke".
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 255/02


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