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Betriebsstätte (Telefonzelle)

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BAYERISCHER-VGH – Urteil, 4 B 98.1347 vom 29.11.2002

Rechtsgebiete:KAG, AO
Schlagworte:Fremdenverkehrsbeitrag bei Ortsfremden, Vorauszahlung, Betriebsstätte (Telefonzelle), Vorteil, Befreiung von der Beitragspflicht (Deutsche Telekom AG), willkürliche Bemessung der Beitragsschuld
Stichwort:Betriebsstätte (Telefonzelle)
Leitsatz:1. Eine Vorauszahlung darf (auch) auf den Fremdenverkehrsbeitrag nicht mehr festgesetzt werden, wenn die Beitragsschuld bereits endgültig entstanden ist.

2. Ein Vorteil durch den Fremdenverkehr kann bei einem Ortsfremden nur aus derjenigen Geschäftstätigkeit hergeleitet werden, mit der der Betroffene in nicht nur vorübergehender, objektiv verfestigter Beziehung zur beitragserhebenden Gemeinde steht (hier bejaht für Telefonzellen der Deutschen Telekom AG). Bei der Beitragsbemessung darf dementsprechend nur der Gewinn oder Umsatz aus dieser Geschäftstätigkeit zu Grunde gelegt werden.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 4 B 98.1347




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