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Betriebssitz ist bei wöchentlichem Aufsuchen durch Außendienstmitarbeiter regelmäßige Arbeitsstätte

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Urteil, VI R 85/04 vom 04.04.2008

Rechtsgebiete:EStG, EStG 1994 i.d.F. des StMBG, EStG i.d.F. des JStG 1996
Schlagworte:Betriebssitz ist bei wöchentlichem Aufsuchen durch Außendienstmitarbeiter regelmäßige Arbeitsstätte - Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG hängt von tatsächlicher Nutzung des Dienstwagens ab - Einzelbewertung bei wöchentlichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Stichwort:Betriebssitz ist bei wöchentlichem Aufsuchen durch Außendienstmitarbeiter regelmäßige Arbeitsstätte
Leitsatz:1. Sucht ein Außendienstmitarbeiter mindestens einmal wöchentlich den Betriebssitz seines Arbeitgebers auf, so ist der Betriebssitz eine (regelmäßige) Arbeitsstätte i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG.

2. Der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG (0,03 %-Regelung) kommt nur zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt. Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch für diese Fahrten überlassen, so besteht ein Anscheinsbeweis für eine entsprechende Nutzung. Die Entkräftung des Anscheinsbeweises ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen dem Arbeitnehmer die Nutzung des Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte arbeitsrechtlich untersagt ist.

3. Wird der Dienstwagen einmal wöchentlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, so hängt der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten ab. Zur Ermittlung des Zuschlags ist eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG je Entfernungskilometer vorzunehmen.
Volltext: BFH - Urteil, VI R 85/04




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