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Betriebssitz

Entscheidungen der Gerichte




LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 3 Ta 30/09 vom 18.03.2009

Rechtsgebiete:ZPO, JVEG, ArbGG
Schlagworte:Kostenfestsetzung, Reisekosten, Fiktive Reisekosten, Geschäftsführer, persönliche Ladung, Wohnsitz, Betriebssitz, Erfüllungsort
Stichwort:Betriebssitz
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 3 Ta 30/09



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 12 ME 220/06 vom 29.08.2006

Rechtsgebiete:LuftVG, LuftVZO
Schlagworte:Betriebsgenehmigung, Betriebssitz, Luftfahrtbehörde, Unternehmenssitz, Zuständigkeit
Stichwort:Betriebssitz
Leitsatz:Zuständige Luftfahrtbehörde für die Aussetzung einer Betriebsgenehmigung für Luftfahrtunternehmen.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 12 ME 220/06

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 10170/03.OVG vom 27.06.2003

Rechtsgebiete:KAG, AO
Schlagworte:Beitrag, Beitragsrecht, Fremdenverkehr, Fremdenverkehrsbeitrag, Fremdenverkehrsbeitragsrecht, Abgabenrecht, Kommunalabgabe, Kommunalabgabenrecht, Vorteil, wirtschaftlicher Vorteil, unmittelbarer wirtschaftlicher Vorteil, Ortsbezogenheit, Ortsbezug, Betriebssitz, Betriebsstätte, Telekom, Telefonstelle, Telefonzelle, Kartentelefon, Fernsprecher, Vermittlungsstelle, Telekommunikation, Telekommunikationsnetz, Telekommunikationsleitung, Universaldienstleistung, Infrastruktursicherung, Rat, Ausschuss, Gemeinderat, Gemeinderatsausschuss, Schätzung, Schätzungsgrundlage, Beitragsgrundlage, fremdenverkehrsbedingter Umsatz, Ratsmitglied, Ausschussmitglied, Information, Informationsrecht, Fragerecht, Vorlage, Verwaltungsvorlage, Sitzungsvorlage, Beschluss, Aussprache, Erörterung
Stichwort:Betriebssitz
Leitsatz:Der Fremdenverkehrsbeitragspflicht unterliegen Telekommunikationsunternehmen mit ihren ortsfesten Geschäftseinrichtungen und Anlagen in der Fremdenverkehrsgemeinde (z.B. Telefonzellen, Vermittlungsstellen, Telekommunikationsleitungen).

Eine Schätzung der Beitragsgrundlagen ist unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände von dem dafür zuständigen Gremium vorzunehmen, das sich Vorüberlegungen der Verwaltung, die beispielsweise in einer Sitzungsvorlage zusammengefasst sind, auch ohne Aussprache anschließen darf.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10170/03.OVG


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