JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Betriebssicherheit
| Rechtsgebiete: | GG, AEG, BSchwAG |
| Schlagworte: | Eisenbahn, Eisenbahninfrastruktur, Eisenbahninfrastruktureinrichtung, Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Eisenbahnverkehr, Eisenbahnverkehrsunternehmen, Schienenweg, Betrieb, dauernde Einstellung des Betriebes, Betriebspflicht, Betriebssicherheit, betriebssicherer Zustand, Unterhaltungspflicht, Instandhaltung, Instandsetzung, Instandhaltungspflicht, Instandsetzungspflicht, Stilllegung einer Strecke, schwarze Stilllegung, faktische Stilllegung, vorübergehende Einstellung des Betriebes, Zugangsrecht |
| Stichwort: | Betriebssicherheit |
| Leitsatz: | Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) verpflichtet, ihre Strecken in einem betriebssicheren Zustand für den Eisenbahnverkehr vorzuhalten und nicht betriebssichere Strecken wieder in einen betriebssicheren Zustand zu versetzen. Die Infrastrukturunternehmen können sich von dieser Pflicht nicht durch eine betriebliche Sperrung der Strecke befreien. Eine genehmigungsbedürftige dauerhafte Einstellung des Betriebes einer Eisenbahnstrecke im Sinne des § 11 AEG liegt auch dann vor, wenn das Eisenbahninfrastrukturunternehmen sich vorbehält, die Strecke möglicherweise wieder in Betrieb zu nehmen. Ist einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen der weitere Betrieb einer Strecke wirtschaftlich nicht mehr zumutbar, ist es darauf verwiesen, dies in dem nach § 11 AEG vorgeschriebenen Stilllegungsverfahren geltend zu machen; der Einwand der Unwirtschaftlichkeit kann grundsätzlich nicht gegen die Durchsetzung einer bestehenden Betriebspflicht geltend gemacht werden. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 51.06 | |
| Rechtsgebiete: | GG, SchfG, AGVwGO, KÜO |
| Schlagworte: | Gaszentralheizung, Abgasleitung, Abgasschornstein, Edelstahlrohr, Betriebssicherheit, Feuersicherheit, Reinigung, Kehrung, Überwachung, Duldungspflicht, Rechtsgrundlagen, Schornsteinfegergesetz, Kehr- und Überprüfungsordnung, richterliches Prüfungsrecht, prinzipale Normenkontrolle, Inzidentkontrolle, Kontrollmaßstab, Rechtsstaatsprinzip, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit, Übermaß, verfassungsmäßige Ordnung, Bezirksschornsteinfegermeister, Jährlichkeitsgrundsatz, verfassungskonforme Auslegung |
| Stichwort: | Betriebssicherheit |
| Leitsatz: | 1. Die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 a KÜO begründete Pflicht des Grundstückseigentümers, die senkrechte Abgasleitung seiner Gaszentralheizung einer jährlichen Reinigung durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister unterziehen zu lassen, ist aus Gründen der Feuersicherheit nicht stets und unter allen Umständen, sondern nur aufgrund der Feststellung eines spezifischen Reinigungsbedarfs geboten. 2. Im Allgemeinen genügt es zur Gewährleistung der Betriebssicherheit, solche Anlagen einer regelmäßigen Kontrolle durch den Bezirksschornsteinfegermeister zu unterwerfen. 3. Zur Herstellung dieser Rechtslage bedarf es eines Tätigwerdens des Normgebers, weil die normierte Reinigungspflicht nicht im Weg der Auslegung in die an sich gebotene Pflichtenkombination (Anlagenüberwachung mit fakultativer Reinigung) umgedeutet werden kann. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10105/05.OVG | |
| Rechtsgebiete: | AEG, VwVfG, Haftpflichtgesetz, BHO, BNatSchG, BauGB, EBO |
| Schlagworte: | Eisenbahn, Planfeststellung, Anhörungsverfahren, Änderung der Planung, Einwendungsfrist, Präklusion, Betriebssicherheit, anerkannte Regeln der Technik, Planrechtfertigung, Schutz des Ortsbildes, Lebensqualität, ästhetische Beeinträchtigung. |
| Stichwort: | Betriebssicherheit |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Ein Planbetroffener, der bezweifelt, daß der bisher erreichte Stand der Sicherheitstechnik ausreicht, um die Gefahren des Eisenbahnverkehrs zu beherrschen, ist gehalten, mit seinen Sicherheitsbedenken als Einwender hervorzutreten. Anderenfalls muß er sich insoweit den Einwendungsausschluß nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG entgegenhalten lassen. 2. Grundsätzlich kann in einem Planfeststellungsverfahren nicht entschieden werden, welche Beschaffenheit die auf der Eisenbahnstrecke verkehrenden Fahrzeuge aufweisen müssen, um als sicher zu gelten. 3. Die Rechtsordnung erkennt dem Grundbesitz gegenüber "ästhetischen" Beeinträchtigungen eines Ortsbildes durch den Ausbau einer Bahnstrecke keinen Schutz zu. Urteil des 11. Senats vom 8. Juli 1998 - BVerwG 11 A 30.97 - |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 11 A 30.97 | |
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