JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Betriebsschließung
| Rechtsgebiete: | BErzGG |
| Schlagworte: | Kündigung, Elternzeit, besonderer Fall, Schließung Betrieb, Betriebsschließung, Betriebsteil, Fremdvergabe, Ermessensentscheidung |
| Stichwort: | Betriebsschließung |
| Leitsatz: | 1. Ein besonderer Fall i.S. von § 18 Abs. 1 Satz 2 BErzGG, in dem die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bei Inanspruchnahme von Elternzeit ausnahmsweise für zulässig erklärt werden darf, kann bei einer an Sinn und Zweck der Vorschrift orientierten Auslegung gegeben sein, wenn sich aus betrieblichen Gründen ergibt, dass die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unbillig erscheint oder dem Arbeitgeber nicht mehr zugemutet werden kann. 2. Die Schließung eines Betriebes kennzeichnet in aller Regel eine Lage, in der dem Interesse des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses Vorrang vor dem Interesse der oder des Beschäftigten zur Erhaltung des Arbeitsplatzes gebührt. 3. Einer Betriebsschließung steht es gleich, wenn ein Betriebsteil stillgelegt, einer umfassenden technischen Modernisierung unterzogen und nach Wiedereröffnung vollständig automatisch und ohne Personal betrieben wird (hier: Tankstelle). 4. Keine andere Bewertung gebietet die Entscheidung des Arbeitgebers, nach einem solchen Umbau verbliebene Tätigkeiten, die weder vom zeitlichen Umfang noch von der Entlohnung oder dem Arbeitsinhalt der Tätigkeit entsprechen, für die die oder der zu kündigende Beschäftige eingestellt worden ist, an eine Fremdfirma zu vergeben. 5. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Arbeitgeber zuzumuten sein kann, das Arbeitsverhältnis ohne Rücksicht auf den Wegfall der vereinbarten Arbeitstätigkeit weiter bestehen zu lassen. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 4 S 2436/05 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, AVO |
| Schlagworte: | außerordentliche, betriebsbedingte Kündigung, Betriebsschließung, sinnentleertes Arbeitsverhältnis |
| Stichwort: | Betriebsschließung |
| Leitsatz: | Das nach der Arbeitsvertragsordnung einer Diözese, deren Geltung für das Arbeitsverhältnis arbeitsvertraglich vereinbart ist, ordentlich unkündbare Arbeitsverhältnis einer Kindergartenleiterin eines kirchlichen Kindergartens kann mit der längsten ordentlichen Frist außerordentlich gekündigt werden, wenn wegen Schließung des Kindergartens keine Beschäftigungsmöglichkeit besteht und bis zum Eintritt des Rentenalters Gehalt gezahlt werden müsste (hier: fast 20 Jahre). |
| Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 1 Sa 1245/06 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, InsO |
| Schlagworte: | Insolvenzeröffnungsverfahren, Nachteilsausgleich, Betriebsschließung, Masseforderung |
| Stichwort: | Betriebsschließung |
| Leitsatz: | 1. Beschließen der vorläufige Insolvenzverwalter und der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin im Insolvenzeröffnungsverfahren die vollständige Betriebsstilllegung, so sind die daraufhin ausgesprochenen Kündigungen nicht deshalb unwirksam, weil der Geschäftsführer den geheimen Vorbehalt hegte, unter Entwendung eines Teils der Betriebsmittel eine Betriebsabteilung fortzuführen. 2. Eine Betriebsstilllegung löst dann den Anspruch aus § 113 BetrVG aus, wenn so viele Kündigungen ausgesprochen sind, dass der Betrieb ohne Zustimmung der Belegschaft nicht mehr fortgeführt werden kann und der Verhandlungsanspruch des Betriebsrats nicht mehr zur Betriebsfortführung führen könnte. 3. Der Anspruch aus § 113 BetrVG stellt eine Insolvenzforderung und keine Masseforderung dar, wenn die Stilllegung des Betriebs vor Insolvenzeröffnung begonnen wurde. 4. § 55 Abs. 2 InsO kommt auch nicht analog zur Anwendung, wenn ein sog. schwacher Insolvenzverwalter mit partieller Ermächtigung zur Alleinvertretung tatsächlich nicht alleine gehandelt hat, sondern die Kündigungen vom Geschäftsführer mit Zustimmung des Insolvenzverwalters ausgesprochen wurden. |
| Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 2 (9) Sa 211/01 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, InsO |
| Schlagworte: | Insolvenzeröffnungsverfahren, Nachteilsausgleich, Betriebsschließung, Masseforderung |
| Stichwort: | Betriebsschließung |
| Leitsatz: | 1. Beschließen der vorläufige Insolvenzverwalter und der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin im Insolvenzeröffnungsverfahren die vollständige Betriebsstilllegung, so sind die daraufhin ausgesprochenen Kündigungen nicht deshalb unwirksam, weil der Geschäftsführer den geheimen Vorbehalt hegte, unter Entwendung eines Teils der Betriebsmittel eine Betriebsabteilung fortzuführen. 2. Eine Betriebsstilllegung löst dann den Anspruch aus § 113 BetrVG aus, wenn so viele Kündigungen ausgesprochen sind, dass der Betrieb ohne Zustimmung der Belegschaft nicht mehr fortgeführt werden kann und der Verhandlungsanspruch des Betriebsrats nicht mehr zur Betriebsfortführung führen könnte. 3. Der Anspruch aus § 113 BetrVG stellt eine Insolvenzforderung und keine Masseforderung dar, wenn die Stilllegung des Betriebs vor Insolvenzeröffnung begonnen wurde. 4. § 55 Abs. 2 InsO kommt auch nicht analog zur Anwendung, wenn ein sog. schwacher Insolvenzverwalter mit partieller Ermächtigung zur Alleinvertretung tatsächlich nicht alleine gehandelt hat, sondern die Kündigungen vom Geschäftsführer mit Zustimmung des Insolvenzverwalters ausgesprochen wurden. |
| Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 2 (4) Sa 208/01 | |
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