JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Betriebsrisiko
| Rechtsgebiete: | MTV Metallindustrie NW, ArbZG, BGB |
| Schlagworte: | Ruhezeit wegen Bereitschaftsdienst, Betriebsvereinbarung, Nacharbeit, flexible Arbeitszeit, Betriebsrisiko |
| Stichwort: | Betriebsrisiko |
| Leitsatz: | Eröffnet eine Betriebsvereinbarung über flexible Arbeitszeit, Arbeit nachzuholen, die wegen der Ruhenszeit aus § 5 ArbZG nicht geleistet worden ist, so ist die Ruhenszeit nicht nach § 326, 275 BGB zu vergüten. Die Möglichkeit, Arbeit innerhalb eines Arbeitszeitrahmens erbringen zu können, führt zu einer zulässigen Verlagerung des Beschäftigungsrisikos vom Arbeitgeber zum Arbeitnehmer. |
| Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 2 Sa 1418/08 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, GG |
| Schlagworte: | Sozialplan, Gleichbehandlung |
| Stichwort: | Betriebsrisiko |
| Leitsatz: | Es liegt kein Verstoß gegen den grundsätzlich geltenden Gleichbehandlungsgrundsatz vor, wenn im Sozialplan für den Fall einer vorzeitigen Eigenkündigung nach vorheriger Arbeitgeberkündigung für den Abfindungsanspruch die zusätzliche Einschränkung aufgestellt wird, dass der betriebliche Beschäftigungsbedarf entfallen sein muss. |
| Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 10 Sa 891/08 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, KSchG, TzBfG |
| Schlagworte: | Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen, Arbeitszeiterhöhung, AGB-Kontrolle, Abrufarbeit, Betriebsrisiko |
| Stichwort: | Betriebsrisiko |
| Leitsatz: | 1. Auf die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen ist § 14 TzBfG nach herrschender und zutreffender Ansicht nicht anwendbar. 2. Die in einem Formulararbeitsvertrag vereinbarte Befristung einer Erhöhung der vertraglichen Arbeitszeit unterliegt jedoch einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. 3. Das schützenswerte Interesse des Arbeitnehmers daran, dass der Umfang der Arbeitszeit unbefristet vereinbart wird, wird durch eine Vertragsgestaltung beeinträchtigt, die nur eine zeitlich unbefristete Teilzeitbeschäftigung vorsieht und darüber hinaus lediglich befristete, von den Arbeitsvertragsparteien zwar jeweils zu vereinbarende, vom Arbeitgeber in Zeitpunkt und Umfang aber jeweils vorgegebene Aufstockungen der Arbeitszeit bis zu einer Vollzeitbeschäftigung ermöglicht. 4. Die darin liegende Benachteiligung kann nicht durch das Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt werden, auf die allgemeine Ungewissheit über den künftigen Arbeitskräftebedarf flexibel reagieren zu können. 5. Es liegt kein Wertungswiderspruch darin, dem Arbeitgeber bei einem Abrufarbeitsverhältnis i.S.v. § 12 TzBfG für den variablen Bestandteil des Arbeitszeitkontingents eine Bandbreite von bis zu 25 % zuzugestehen, die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung aber auch dann für unzulässig zu halten, wenn sie einerseits einen Anteil von 25 % der Gesamtarbeitszeit nicht übersteigt, andererseits aber lediglich mit Umständen gerechtfertigt wird, die dem allgemeinen Betriebsrisiko des Arbeitgebers zuzurechnen sind. |
| Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 7 Sa 1088/08 | |
| Rechtsgebiete: | Paritätischer Wohlfahrtsverband |
| Schlagworte: | Ermessensentscheidung über Bewährungsaufstieg |
| Stichwort: | Betriebsrisiko |
| Leitsatz: | Das dem Arbeitgeber in § 5 Abs. 6 AVR Paritätischer Wohlfahrtsverband eingeräumte Ermessen ist nicht auf die Prüfung der Voraussetzungen des Abs. 7 bezogen. Die schlechte wirtschaftliche Situation einer Einrichtung kann bei der Entscheidung über den Bewährungsaufstieg berücksichtigt werden. |
| Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 2 Sa 438/08 | |
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