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Betriebsratsgröße

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHES-LAG – Beschluss, 9 TaBV 189/06 vom 03.05.2007

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Betriebsratswahl, Anfechtung, Betriebsratsgröße, Tagesaushilfen, Mitarbeiterpool
Stichwort:Betriebsratsgröße
Leitsatz:Beschäftigt der Arbeitgeber auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung befristete Tagesaushilfen, berechnet sich die Betriebsratsgröße nach den aus dem Mitarbeiterpool regelmäßig besetzten Arbeitsplätzen und nicht nach der Anzahl sämtlicher Aushilfen, mit denen Rahmenvereinbarungen abgeschlossen worden sind.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 9 TaBV 189/06



LAG-HAMM – Beschluss, 10 TaBV 4/03 vom 18.06.2003

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Anfechtung einer Betriebsratswahl, Betriebsratsgröße, Berücksichtigung von Fahrern, die bei Frachtführern des Arbeitgebers angestellt sind
Stichwort:Betriebsratsgröße
Leitsatz:Kraftfahrer, die bei Frachtführern eines Speditionsbetriebes angestellt sind, werden bei der Ermittlung der Zahl der im Speditionsbetrieb zu wählenden Betriebsratsmitglieder nach § 9 BetrVG nicht berücksichtigt.
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 10 TaBV 4/03

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 2 Ta 93/02 vom 05.09.2002

Rechtsgebiete:BRAGO, BetrVG, WO, ZPO
Schlagworte:Streitwert, Beschlussverfahren, einstweilige Verfügung, Betriebsratswahl, Vorfrage, Wahlvorstand, Betriebsratsgröße
Stichwort:Betriebsratsgröße
Leitsatz:Bei einem im Beschlussverfahren ausgetragenen Streit zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber über die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder - Größe des Betriebsrats - ist der zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung zu bestimmende Streitwert gem. § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO festzusetzen. Der Streitwert wird sich, weil es nur um einen Teilaspekt der Betriebsratswahl geht, nämlich eine Vorfrage, auf die Hälfte des Regelwertes von 4.000 EUR - 2.000 EUR - belaufen. Wird in der Sache aufgrund einstweiliger Verfügung entschieden, ist dieser Wert wegen der vorläufigen Charakters der Entscheidung auf ein Drittel zu reduzieren, nämlich 666 EUR. Die Anzahl der Betriebsratsmitglieder darf für die Streitwertfestsetzung nicht herangezogen werden, denn es geht bei dem Rechtsstreit betreffend die Betriebsratswahl nicht um geldwerte Interessen sondern darum, dass die Betriebsratswahl gesetzmäßig zustande kommt.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 2 Ta 93/02


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