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Betriebsratsanhörung bei Zustandekommen eines Interessenausgleichs mit Namensliste

Entscheidungen der Gerichte




LAG-HAMM – Urteil, 4 Sa 1412/05 vom 12.01.2006

Rechtsgebiete:BetrV, ZPO
Schlagworte:Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Anschlussberufung, Betriebsratsanhörung bei Zustandekommen eines Interessenausgleichs mit Namensliste
Stichwort:Betriebsratsanhörung bei Zustandekommen eines Interessenausgleichs mit Namensliste
Leitsatz:1. Hat das Arbeitsgericht zwar im Urteilstenor die Klage in vollem Umfang abgewiesen und die Parteien in der Rechtsmittelbelehrung einleitend dahingehend belehrt, dass gegen das Urteil von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden kann, dass dagegen "für die beklagte Partei .. gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben" ist, hat es jedoch in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass das Arbeitsverhältnis durch die "Nachkündigung des (endgültigen) Insolvenzverwalters nicht bereits zum 31.10.2004 beendet worden ist, sondern durch die "Vorkündigung" der Insolvenzschuldnerin erst zum 31.12.2004 sein Ende gefunden hat, dann ist auch der beklagte Insolvenzverwalter durch das angefochtene arbeitsgerichtliche Urteil beschwert, so dass die form- und fristgerecht eingereichte und ordnungsgemäß begründete Anschlussberufung zulässig ist.

2. Ist dem Betriebsrat im Zuge der Anhörung zur "Vorkündigung" der Insolvenzschuldnerin eine Liste der zu kündigenden Arbeitnehmer mit sämtlichen Sozialdaten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anzahl der Kinder, Beschäftigungsdauer im Unternehmen) sowie mit der Angabe des "voraussichtlichen Kündigungstermins" übergeben worden, dann braucht der Insolvenzverwalter im Rahmen der Anhörung zur "Nachkündigung" zwar die Sozialdaten der betroffenen Arbeitnehmer nicht erneut mitzuteilen, er muss den Betriebsrat jedoch eindeutig wissen lassen, wen er "nachzukündigen" gedenkt.

3. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Anhörung des Betriebsrats zur "Nachkündigung" zusammen mit der "Vorkündigung" erfolgt sein soll. Enthält die in diesem Zusammenhang überreichte Liste keine Angaben über die gesetzliche Höchstfrist des § 113 S. 2 InsO n.F. [2004], dann ist bei einer Massenentlassung das Herausfiltern der Arbeitnehmer, "welche eine längere Kündigungsfrist als drei Monate haben", aus der Liste zur "Vorkündigung" ein mühsames und zeitaufwendiges Unterfangen, das sich der Betriebsrat im Computerzeitalter nicht antun muss. Daraus folgt, dass der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß über den Kreis der von der "Nachkündigung" betroffenen Arbeitnehmer unterrichtet worden ist.
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 4 Sa 1412/05



LAG-HAMM – Urteil, 4 Sa 1512/05 vom 12.01.2006

Rechtsgebiete:BetrVG, ZPO
Schlagworte:Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Anschlussberufung, Betriebsratsanhörung bei Zustandekommen eines Interessenausgleichs mit Namensliste
Stichwort:Betriebsratsanhörung bei Zustandekommen eines Interessenausgleichs mit Namensliste
Leitsatz:1. Hat das Arbeitsgericht zwar im Urteilstenor die Klage in vollem Umfang abgewiesen und die Parteien in der Rechtsmittelbelehrung einleitend dahingehend belehrt, dass gegen das Urteil von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden kann, dass dagegen "für die beklagte Partei ... gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben" ist, hat es jedoch in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass das Arbeitsverhältnis durch die "Nachkündigung des (endgültigen) Insolvenzverwalters nicht bereits zum 31.10.2004 beendet worden ist, sondern durch die "Vorkündigung" der Insolvenzschuldnerin erst zum 31.12.2004 sein Ende gefunden hat, dann ist auch der beklagte Insolvenzverwalter durch das angefochtene arbeitsgerichtliche Urteil beschwert, so dass die form- und fristgerecht eingereichte und ordnungsgemäß begründete Anschlussberufung zulässig ist.

2. Ist dem Betriebsrat im Zuge der Anhörung zur "Vorkündigung" der Insolvenzschuldnerin eine Liste der zu kündigenden Arbeitnehmer mit sämtlichen Sozialdaten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anzahl der Kinder, Beschäftigungsdauer im Unternehmen) sowie mit der Angabe des "oraussichtlichen Kündigungstermins" übergeben worden, dann braucht der Insolvenzverwalter im Rahmen der Anhörung zur "Nachkündigung" zwar die Sozialdaten der betroffenen Arbeitnehmer nicht erneut mitzuteilen, er muss den Betriebsrat jedoch eindeutig wissen lassen, wen er "nachzukündigen" gedenkt.

3. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Anhörung des Betriebsrats zur "Nachkündigung " zusammen mit der "Vorkündigung" erfolgt sein soll. Enthält die in diesem Zusammenhang überreichte Liste keine Angaben über die gesetzliche Höchstfrist des § 113 S. 2 InsO n.F. [2004], dann ist bei einer Massenentlassung das Herausfiltern der Arbeitnehmer, "welche eine längere Kündigungsfrist als drei Monate haben", aus der Liste zur "Vorkündigung" ein mühsames und zeitaufwendiges Unterfangen, das sich der Betriebsrat im Computerzeitalter nicht antun muss. Daraus folgt, dass der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß über den Kreis der von der "Nachkündigung" betroffenen Arbeitnehmer unterrichtet worden ist.
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 4 Sa 1512/05


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