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NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 4 LC 146/02 vom 22.01.2003

Rechtsgebiete:NPflegeG, SBG XI
Schlagworte:Aufwendungszuschuss, bewohnerbezogener, Berechnung, gesonderte, Investitionsaufwendungen, betriebsnotwen, Zustimmung
Stichwort:betriebsnotwen
Leitsatz:Der bewohnerbezogene Aufwendungszuschuss nach § 13 NPflegeG, den der Träger der vollstationären Pflegeeinrichtung erhält, ist keine öffentliche (objektbezogene) Förderung nach § 9 SGB XI, sondern eine von der Bedürftigkeit des Heimbewohners abhängige und damit subjektbezogene Förderung. Der Einrichtungsträger, der nur solche Zuschüsse erhält, bedarf nicht der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde nach § 82 Abs. 3 SGB XI dazu, dass er den Heimbewohnern - unter Anrechnung der Zuschüsse - betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen gesondert berechnet. Es genügt die Mitteilung nach § 82 Abs. 4 SGB XI. Die Landesbehörde ist nicht berechtigt, auf eine solche Mitteilung hin zu prüfen, ob die Investitionsaufwendungen in der mitgeteilten Höhe betriebsnotwendig sind.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 4 LC 146/02




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