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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 11314/03.OVG vom 25.11.2003

Rechtsgebiete:VwGO, HeilBG, ÄWeitBiO
Schlagworte:Beruf, Berufsrecht, ärztliches Berufsrecht, Arzt, Ärztekammer, Landesärztekammer, Weiterbildung, ärztliche Weiterbildung, Durchführung der Weiterbildung, Weiterbildungsbefugnis, Befugnis, Weiterbilder, Weiterbildungsassistent, Facharzt, Facharztbezeichnung, Zusatzbezeichnung, Gebiet, Bereich, Allgemeinmedizin, Betriebsmedizin, Allgemeinarzt, Betriebsmediziner, Eignung, persönliche Eignung, fachliche Eignung, Beurteilungsspielraum, Ermessen, Ermessensspielraum, Auflage, Nebenbestimmung, Verpflichtungsurteil, BescheidungsurteilSachgebiete: Berufsrecht
Stichwort:Betriebsmedizin
Leitsatz:Der Landesärztekammer steht ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung zu, ob ein Arzt fachlich und persönlich geeignet ist, die Weiterbildung anderer Ärzte verantwortlich zu leiten.

Der Begriff der persönlichen Eignung umfasst vor allem charakterliche und im weitesten Sinne pädagogische Persönlichkeitsmerkmale, nicht aber die Frage, ob ein Weiterbilder ein schlüssiges zeitliches Konzept für die ordnungsgemäße Durchführung der von ihm beabsichtigten Weiterbildung vorzulegen vermag.

Die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Weiterbildung kann nach pflichtgemäßem Ermessen der Landesärztekammer Gegenstand einer Auflage sein, die mit der Erteilung der Befugnis zur Weiterbildung verbunden werden darf.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 11314/03.OVG




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