JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Betriebsgrundstück
| Rechtsgebiete: | GG, EntschG, NS-VEntschG |
| Schlagworte: | Bemessungsgrundlage für Entschädigung, Betriebsgrundstück, Einheitswert, Entschädigung, Kleinbetriebsregelung, NS-Verfolgte, Unternehmensentschädigung, Vervielfältiger |
| Stichwort: | Betriebsgrundstück |
| Leitsatz: | Die Höhe der Entschädigung nach § 2 NS-VEntschG bemisst sich auch dann nach dem Vierfachen des vor der Entschädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes des Betriebsgrundstücks, wenn im Rahmen der Unternehmensentschädigung die "Kleinbetriebsregelung" des § 4 Abs. 2a EntschG entsprechend gilt. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 1.07 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, LuftVG, SächsEntEG, VwVfG |
| Schlagworte: | Planfeststellung, luftrechtliche ~, Fluglärm, Zumutbarkeit, Schutzvorkehrungen, Übernahmeanspruch, Reichweite eines ~-s, Wohngrundstück, Betriebsgrundstück, Entschädigung, Entschädigungsverfahren, Entschädigungsbehörde, Bindung der ~, Enteignung |
| Stichwort: | Betriebsgrundstück |
| Leitsatz: | Wird einem durch Verkehrslärm (hier: Fluglärm) Betroffenen im Planfeststellungsbeschluss dem Grunde nach ein Anspruch auf Übernahme seines Wohngrundstücks nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zugesprochen, ist über die Höhe der Übernahmeentschädigung im nachfolgenden Entschädigungsverfahren zu entscheiden. In diesem Verfahren sind die Rechtsgedanken des Enteignungsrechts heranzuziehen, soweit sich aus der Funktion des Übernahmeanspruchs, den Anspruch auf Schutzvorkehrungen zu ersetzen, nichts anderes ergibt. Nach den Grundsätzen des Enteignungsrechts richtet sich, ob der Eigentümer die Ausdehnung der Übernahme auf die mit seinem Wohngrundstück zusammenhängenden betrieblich genutzten Flächen sowie eine Entschädigung für betriebliche Folgeschäden verlangen kann. Der Planfeststellungsbeschluss darf die Geltendmachung dieser Ansprüche nicht mit Wirkung für das Entschädigungsverfahren ausschließen. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 A 2004.05 | |
| Rechtsgebiete: | GG, EntschG, NS-VEntschG |
| Schlagworte: | Bemessungsgrundlage für Entschädigung, Betriebsgrundstück, Einheitswert, Ersatzeinheitswert, Entschädigung, NS-Verfolgte, Reinvermögensbewertung, Unternehmensentschädigung, Verbindlichkeiten, Berücksichtigung langfristiger-, verfolgungsbedingte Verbindlichkeiten |
| Stichwort: | Betriebsgrundstück |
| Leitsatz: | Bei der Unternehmensentschädigung sind langfristige Verbindlichkeiten, die auf einem Betriebsgrundstück lasten, nach § 2 Satz 5 Teilsatz 3 NS-VEntschG dann nicht oder nur zur Hälfte ihres zum Zeitpunkt der Schädigung valutierenden Nennwertes zu berücksichtigen, wenn kein verwertbarer Einheitswert oder Ersatzeinheitswert vorhanden und der Wert des Betriebsgrundstückes nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EntschG festzustellen ist. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 2.06 | |
| Rechtsgebiete: | KAG |
| Schlagworte: | Beitrag, Beitragsrecht, Ausbau, Ausbaubeitrag, Vorausleistung, Straßenausbau, Straßenausbaubeitrag, Beitragspflicht, Beitragsrecht, Abgabenrecht, Verkehrsanlage, Straße, Straßenbaumaßnahme, einmaliger Beitrag, Zufahrt, Zugang, Zugänglichkeit, Erreichbarkeit, Nutzung, zugelassene Nutzung, zulässige Nutzung, Vorteil, Sondervorteil, Gewerbegrundstück, Industriegrundstück, gewerbliche Nutzung, industrielle Nutzung, Industriebetrieb, Betriebsgrundstück, Grundstück, Buchgrundstück, Erschlossensein, Erschließungswirkung, Begrenzung, Zweiterschließung, Qualität der Erschließung, bessere Qualität der Erschließung, Hinwegdenken anderer Erschließung, Verkehr, Schwerlastverkehr, gesamter Verkehr, Gesamtverkehr, Begegnungsverkehr, Lastkraftwagen, Fahrbahnbreite, Mindestbreite, Bebauungsplan, Verkehrskonzept |
| Stichwort: | Betriebsgrundstück |
| Leitsatz: | Grundstücke unterliegen der Ausbaubeitragspflicht, wenn ihre rechtlich und tatsächlich bestehende Zugangs- bzw. Zufahrtsmöglichkeit zu der ausgebauten Straße den Erfordernissen der erlaubten Nutzung genügt. Auch eine Zweiterschließung muss grundsätzlich den gesamten Verkehr bewältigen können, der angesichts der zulässigen Grundstücksnutzung zu erwarten ist. Etwas anderes kann gelten, wenn mehrere Straßen einen Gewerbe- bzw. Industriekomplex ersichtlich jeweils zu einem Teil erschließen oder wenn ein gemeindliches Verkehrskonzept (z.B. ein Bebauungsplan oder ein Ausbaubeschluss) unterschiedliche Verkehrsanlagen jeweils für Teile des Gesamtverkehrs vorsieht. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10158/06.OVG | |
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