JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Betriebsfertigkeit
| Rechtsgebiete: | KAG |
| Schlagworte: | Kostenerstattungsrecht, Kostenerstattung, Kostenersatz, Aufwendung, Aufwendungsersatz, Aufwendungsersatzanspruch, Erstattung, Herstellung, Grundstücksanschlusskanal, Abwasseranschluss, Abwasserkanal, Grundstücksanschluss, Kanalanschluss, Abwasserbeseitigung, Entwässerungskanal, Anschlussleitung, leitungsgebundene Anlage, Pauschalbetrag, öffentlicher Verkehrsraum, Erstattungspflicht, Entstehen der Erstattungspflicht, Festsetzung, Heranziehung, Festsetzungsverjährung, Festsetzungsfrist, Verjährung, Fertigstellung, Herstellung, Betriebsfertigkeit, Funktionsfähigkeit, Abnahme, Entwässerungseinrichtung, Widmung, konkludente Widmung, öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis, öffentlich-rechtliche Nutzungsordnung, Sondergebrauch, Inanspruchnahme, Anschluss, Indienststellung |
| Stichwort: | Betriebsfertigkeit |
| Leitsatz: | Der Aufwendungsersatzanspruch für die Herstellung eines im öffentlichen Verkehrsraum verlegten Abwasseranschlusskanals entsteht mit dessen Fertigstellung. In tatsächlicher Hinsicht ist der Anschlusskanal fertiggestellt, wenn er mit der auf dem Grundstück vorhandenen Entwässerungsleitung funktionsbereit verbunden ist. Die "Fertigstellung" ist zusätzlich von der dauerhaften rechtlichen Sicherung der Möglichkeit, Abwasser mittels des Anschlusskanals abzuleiten, abhängig. Dies setzt eine zumindest konkludente Widmung des Anschlusskanals voraus. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10506/06.OVG | |
| Rechtsgebiete: | GO |
| Schlagworte: | Anschluss- und Benutzungszwang, Ausübung, Betriebsfertigkeit, Versorgungsleitung |
| Stichwort: | Betriebsfertigkeit |
| Leitsatz: | 1. Eine Anschlussnahme an die öffentliche Abwasseranlage im Sinne des § 8 Satz 1 Nr. 2 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt - GO LSA - i. V. m. § 4 Abs. 1 WVS setzt notwendigerweise voraus, dass die dem Wohngebäude des Grundstückseigentümers dienende Abwasserentsorgungsanlage mit dem Leitungsnetz des Abwasserzweckverbandes verbunden ist, weil nur so eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung des Grundstücks sichergestellt ist. 2. Ob die Möglichkeit der Anschlussnahme besteht, hängt nicht davon ab, ob die Versorgungsleitung im Straßenkörper vor dem Grundstück verlegt ist, sondern einzig davon, ob der Anschlussnehmer in der Lage ist, das öffentliche Leitungsnetz zu erreichen. Das ist allerdings nur dann der Fall, wenn der Grundstücksanschluss bis an die Grundstücksgrenze herangeführt ist, so dass es allein von der Willensentscheidung des Anschlussnehmers abhängt, ob das Grundstück angeschlossen wird. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 L 65/06 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, ZPO, BauGB, DDR-StrVO, LSA-StrG |
| Schlagworte: | Erfolgsaussicht, Prozesskostenhilfe, Verkehrsanlage, Anlage, Betrachtungsweise, natürliche, Gesamteindruck, Ausbauprogramm, technisches, Ausbaugepflogenheit, örtliche, Befestigung, unterschiedliche, Straßenname, Bauplan, historischer, Herstellung, endgültige, Merkmal : Herstellung, endgültige, Betriebsfertigkeit, Widmung zum Anlagenbegriff |
| Stichwort: | Betriebsfertigkeit |
| Leitsatz: | 1. "Hinreichende Erfolgsaussicht" i. S. des Prozesskostenhilferechts liegt vor, wenn der Rechts-standpunkt des Klägers zutreffend oder bei schwieriger Rechtslage ohne Überspannung der An-forderungen zumindest vertretbar erscheint. 2. Für die Frage, ob es sich um eine (Verkehrs-)Anlage handelt, ist im Erschließungs- wie im Stra-ßenbaubeitragsrecht auf die natürliche Betrachtungsweise abzustellen. Maßgebend ist das durch die tatsächlichen Gegebenheiten wie Straßenführung, Straßenlänge, Straßenbreite und Straßen-ausstattung geprägte Erscheinungsbild, also der Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Betrachter vermitteln. Ein "kurviger Verlauf" ist dabei ebenso unschädlich wie eine unterschiedliche Befestigung. 3. Der Umstand, dass die Straße teilweise einen anderen Namen hatte oder dass sie in einem (his-torischen) Bauplan als besondere Anlage bezeichnet worden war, rechtfertigt keine andere Be-urteilung. 4. Die Straße ist nicht aus dem Erschließungsbeitragsrecht entlassen, wenn ihre Befestigung am 03.10.1990 nicht den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprach. Ein historischer Bauplan (hier: aus dem Jahr 1947) kann ein "technisches Ausbauprogramm" i. S. des § 242 Abs. 9 BauGB enthalten. 5. Beleuchtungs- und Entwässerungsanlagen sind nur beitragsfähig, wenn sie in der Satzung als Merkmale der endgültigen Herstellung i. S. von § 132 Nr. 4 BauGB gefordert werden. Stellt die Satzung auf die "Betriebsfertigkeit" dieser Teil-Einrichtungen ab, so fehlt dem nicht die notwendige Bestimmtheit. 6. Eine (erneute) Widmung ist entbehrlich, wenn die Öffentlichkeit der Straße bereits nach früherem Straßenrecht der DDR besteht. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 O 158/03 | |
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