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Betriebseinnahmen

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Urteil, IV R 26/06 vom 24.06.2009

Rechtsgebiete:EStG
Schlagworte:Rechnungsabgrenzung bei Erhalt einer Subvention - Zinszuschuss für die Aufnahme eines Darlehens - Auflösung des RAP - vorzeitige Sondertilgung des Darlehens
Stichwort:Betriebseinnahmen
Leitsatz:1. Der kapitalisiert ausgezahlte Zinszuschuss für die Aufnahme eines langjährigen Kapitalmarktdarlehens ist passiv abzugrenzen.

2. Der Rechnungsabgrenzungsposten ist ratierlich über die gesamte Darlehenslaufzeit und je nach Ausgestaltung des Darlehensvertrages linear oder degressiv aufzulösen.

3. Bei vorzeitiger Sondertilgung des Darlehens ist der Passivposten im Verhältnis der Sondertilgung zu dem Gesamtdarlehensbetrag aufzulösen.
Volltext: BFH - Urteil, IV R 26/06



BFH – Beschluss, IV B 53/08 vom 04.06.2009

Rechtsgebiete:EStG, FGO, GG
Stichwort:Betriebseinnahmen
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BFH - Beschluss, IV B 53/08

BFH – Urteil, III R 8/06 vom 28.05.2009

Rechtsgebiete:EStG 2002
Schlagworte:Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG 2002 ist kein kindergeldschädlicher Bezug - Abgrenzung zwischen Rücklage und Sonderabschreibung
Stichwort:Betriebseinnahmen
Leitsatz:Bei der Ermittlung der kindergeldschädlichen Einkünfte und Bezüge des Kindes ist eine vom Kind gebildete Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG 2002, die es gemäß § 7g Abs. 6 EStG 2002 bei seinen gewerblichen Einkünften als Betriebsausgaben abgezogen hat, nicht entsprechend § 32 Abs. 4 Satz 4 EStG 2002 als Bezug anzusetzen.
Volltext: BFH - Urteil, III R 8/06

BFH – Urteil, IV R 44/06 vom 14.05.2009

Rechtsgebiete:HöfeO, EStG, BewG
Schlagworte:Entnahme von Grundstücken, die zuvor zum notwendigen landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörten - Nutzungsänderung ohne Entnahmeerklärung - Einführung der Bodengewinnbesteuerung
Stichwort:Betriebseinnahmen
Leitsatz:1. Durch eine Nutzungsänderung ohne Entnahmeerklärung verlieren ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ihre Eigenschaft als landwirtschaftliches Betriebsvermögen nur, wenn eine eindeutige Entnahmehandlung vorliegt.

2. Ein zuvor zum notwendigen Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gehörendes Grundstück scheidet nicht bereits dadurch aus dem Betriebsvermögen aus, dass es als Bauland behandelt wird und im Hinblick auf die geringe Größe und die umliegende Bebauung nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden kann.

3. Die Einführung der Bodengewinnbesteuerung ab 1. Juli 1970 führte nicht dazu, dass Grundstücke, die zuvor in Folge einer Nutzungsänderung vom notwendigen zu gewillkürtem Betriebsvermögen geworden waren, nur aufgrund einer erneuten Widmung Betriebsvermögen bleiben konnten.
Volltext: BFH - Urteil, IV R 44/06


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