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Betriebseinheit

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 P 6.07 vom 10.01.2008

Rechtsgebiete:HmbPersVG
Schlagworte:Ausschluss der personellen Mitbestimmung, Vorstand des UKE, Geschäftsbereich, Betriebseinheit
Stichwort:Betriebseinheit
Leitsatz:Die dem Vorstand des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf unterstehenden Geschäftsbereiche sind keine Betriebseinheiten im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 6 P 6.07



BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 P 5.07 vom 10.01.2008

Rechtsgebiete:HmbPersVG
Schlagworte:Beteiligung des Personalrats in Personalangelegenheiten von Arbeitnehmern, Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH, Betriebseinheit
Stichwort:Betriebseinheit
Leitsatz:1. Der Personalrat für das nichtwissenschaftliche Personal bleibt zur Beteiligung in Personalangelegenheiten eines Arbeitnehmers des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf berufen, der zum Geschäftsführer einer vom Klinikum gegründeten GmbH bestellt wird.

2. Eine solche GmbH ist keine Betriebseinheit des Klinikums im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 6 P 5.07

OLG-STUTTGART – Urteil, 7 U 73/06 vom 10.08.2006

Rechtsgebiete:AKB
Schlagworte:Betriebsschaden, Betriebseinheit
Stichwort:Betriebseinheit
Leitsatz:1. Die Klausel in allgemeinen Versicherungsbedingugen der Kraftfahrtversicherung (AKB)

Die Vollversicherung umfasst darüber hinaus

a) Schäden durch Unfall, d.h. durch ein unvorhergesehenes unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallsschäden. Als Betriebsschäden gelten unter anderem gegenseitige Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen;

.... hält einer Prüfung nach §§ 305 ff. BGB stand.

2. Im Anwendungsbereich dieser Klausel sind ziehendes und gezogenes Fahrzeug als Betriebseinheit anzusehen. Gegenseitige Beschädigungen ohne Einwirkung von außen sind nicht versicherte Betriebsschäden.
Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 7 U 73/06

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Beschluss, 1 MB 18/06 vom 08.08.2006

Rechtsgebiete:BauGB, BImSchG, VwGO
Schlagworte:Anlagenbetrieb, Außenbereich, Betrieb, Betriebseinheit, Betriebsfläche, Biogas, Biogasanlage, Biomasse, elektrische Leistung, funktioneller Zusammenhang, Generator, Hofstelle, installierte Leistung, Kooperation, Landwirt, Landwirtschaft, Lohnunternehmen, Motor, Nachhaltigkeit, Nebenerwerb, Pachtfläche, Privilegierung, räumlicher Zusammenhang, Stromerzeugung, Vollerwerb, Vorhabenträger
Stichwort:Betriebseinheit
Leitsatz:1. Hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs abgelehnt, kommt einer dagegen gerichteten Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. Der Verwaltungsakt bleibt deshalb auch im Beschwerdeverfahren sofort vollziehbar, es sei denn, es ergeht eine anderslautende Entscheidung im Wege des § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO.

2. Durch § 36 Abs. 1 BauGB wird die gemeindliche Planungshoheit geschützt, nicht aber die Möglichkeit zu "stellvertretendem Nachbarschutz" eröffnet.

3. Biogasanlagen im Außenbereich sind nicht mehr - wie bis 2004 - nur als unselbständige Nebenanlagen eines landwirtschaftlichen Betriebes zulässig, sondern auch dann, wenn sie im funktionalen Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb stehen und eine Kooperation mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe unterstützen.

4. Ein Betrieb der Tierproduktion, der im Vollerwerb auf Dauer genügend Eigen- und Pachtflächen bewirtschaftet, ist als landwirtschaftlicher Betrieb anzuerkennen. Die Nachhaltigkeit einer landwirtschaftlichen Nutzung kann insbesondere bei Nebenerwerbsbetrieben Zweifeln unterliegen, wenn sie überwiegend auf Pachtflächen erfolgt oder wenn - im Einzelfall - nur kurzzeitige oder (häufig) wechselnde Pachtungen erfolgen oder die Pachtflächen so weit vom Betrieb entfernt sind, dass eine nachhaltige Zuordnung zu der jeweiligen Betriebseinheit nicht mehr festzustellen ist.

5. Sofern die verwertete Biomasse zu einem erheblichen Teil aus den bewirtschafteten eigenen Betriebsflächen oder den Flächen von Kooperationsbetrieben stammt, wird eine Biogasanlage "im Rahmen" eines landwirtschaftlichen Betriebes genutzt.

6. Eine Biogasanlage muss im Einzelfall eine objektiv erkennbare Zuordnung zur Hofstelle des Betreibers aufweisen. Auch unter Beachtung des Gebots einer größtmöglichen Schonung des Außenbereichs ist im Hinblick auf mögliche Immissionen der Biogasanlage ein größerer Abstand zur bewohnten Hofstelle sachgerecht.

7. Eine Biogasanlage ist zulässig, wenn die zu verarbeitende Biomasse überwiegend aus dem Betrieb des Vorhabenträgers bzw. aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben stammt. Je (flächen-)größer die Betriebe und je weiter sie auseinander liegen, desto größer darf - dem gesetzgeberischen Ziel einer Kooperation mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe folgend - auch der im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB anzuerkennende Belieferungsradius der Biogasanlage gezogen werden.

8. Die Begrenzung der installierten elektrischen Leistung von 0,5 MW wird auch dann eingehalten, wenn neben einem (Haupt-) Generator eine weiterer Motor installiert ist, der nur bei Ausfall des Hauptmotors eingesetzt werden darf.
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Beschluss, 1 MB 18/06


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