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betriebsbedingte Kündigung eines unkündbaren Arbeitnehmers nach AVR-K

Entscheidungen der Gerichte




LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 16 Sa 37/05 vom 09.09.2005

Rechtsgebiete:AVR der Konförderation Ev. Kirchen Niedersachsen (AVR-K), KSchG
Schlagworte:betriebsbedingte Kündigung eines unkündbaren Arbeitnehmers nach AVR-K
Stichwort:betriebsbedingte Kündigung eines unkündbaren Arbeitnehmers nach AVR-K
Leitsatz:1. In Verfahren nach § 35 AVR-K ist die Mitarbeitervertretung jedenfalls zu beteiligen, auch wenn es sich um einen Mitarbeiter in leitender Stellung nach § 4 Abs. 3 MVG-K handelt. Dieses gilt auch, wenn die Mitarbeitervertretung sich selbst für unzuständig erachtet. Für diesen Fall ist die Schlichtungsstelle anzurufen.

2. Eine Anhörung der Mitarbeitervertretung im Rahmen der Kündigungsabsicht stellt nicht gleichzeitig die Einleitung des Verfahrens nach § 35 AVR-K dar.

3. Die Arbeitgeberin ist zur Freikündigung eines Arbeitsplatzes verpflichtet, wenn nur so ein gleichwertiger Arbeitsplatz für den unkündbaren Arbeitnehmer angeboten werden kann.
Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 16 Sa 37/05




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