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Betriebsbedingte Kündigung Darlegungslast des Arbeitgebers gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG

Entscheidungen der Gerichte




LAG-DUESSELDORF – Urteil, 13 (14) Sa 997/01 vom 11.10.2001

Rechtsgebiete:KSchG
Schlagworte:Betriebsbedingte Kündigung Darlegungslast des Arbeitgebers gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG
Stichwort:Betriebsbedingte Kündigung Darlegungslast des Arbeitgebers gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG
Leitsatz:Der Anlass zu einer unternehmerischen Entscheidung, mit einer geringeren Zahl von Arbeitnehmern die verbleibende Arbeit durchzuführen, unterliegt einer Plausibilitätskontrolle. Der Arbeitgeber muss darlegen, welche organisatorischen und technischen Maßnahmen er im Einzelnen getroffen hat, um den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit als "dringend erforderlich" nachprüfbar und nachvollziehbar zu machen. Dazu gehört, dass die Darlegungen dem Gericht ermöglichen, eine Überprüfung durchzuführen, dass sich die behaupteten Umstände unmittelbar oder mittelbar auf die Beschäftigungsmöglichkeit des Gekündigten auswirken. Es versteht sich nicht von selbst, dass eine Fremdvergabe von Arbeiten kostengünstiger ist als die Aufrechterhaltung der Beschäftigung eines Arbeitnehmers. Wenn eine Kostenersparnis gar nicht eintritt, ist ein dringendes Erfordernis für den Wegfall des Arbeitsplatzes nicht anzuerkennen. Es muss die Vornahme einer gezielten und betriebswirtschaftlich fundierten Prognose hinsichtlich des künftigen Personalbedarfs nachgewiesen werden.
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 13 (14) Sa 997/01




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