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Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsänderung mit Interessenausgleich und Namensliste nach § 1 Abs. 5 KSchG

Entscheidungen der Gerichte




LAG-DUESSELDORF – Urteil, 11 Sa 713/98 vom 07.08.1998

Rechtsgebiete:KSchG
Schlagworte:Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsänderung mit Interessenausgleich und Namensliste nach § 1 Abs. 5 KSchG
Stichwort:Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsänderung mit Interessenausgleich und Namensliste nach § 1 Abs. 5 KSchG
Leitsatz:1. Liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG vor, hat der gekündigte Arbeitnehmer nach dieser Vorschrift darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass keine dringenden betrieblichen Erfordernisse i. S. von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG für die Kündigung vorliegen (wie BAG v. 07.05.1998 - 2 AZR 536/97 - EzA § 1 KSchG Interessenausgleich Nr. 5).

2. Die in § 1 Abs. 5 S. 2 KSchG geregelte eingeschränkte Prüfungsmöglichkeit der richtigen Sozialauswahl bezieht sich im Rahmen des § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG auf die Bildung der auswahlrelevanten Gruppe der für eine Kündigung in Betracht kommenden Arbeitnehmer und auf die Sozialindikatoren sowie ihre Gewichtung (wie BAG v. 07.05.1998 - 2 AZR 536/97 - a. a. O.).
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 11 Sa 713/98




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