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Betriebsänderung

Entscheidungen der Gerichte




LAG-KOELN – Beschluss, 2 TaBVGa 7/09 vom 27.05.2009

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Unterlassungsanspruch, Betriebsänderung
Stichwort:Betriebsänderung
Leitsatz:Kein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei geplanter Betriebsänderung (ständige Rechtsprechung LAG Köln), insbesondere kein Verfügungsgrund bei verhandlungsbereitem Arbeitgeber.
Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 2 TaBVGa 7/09



LAG-NIEDERSACHSEN – Beschluss, 1 TaBV 28/09 vom 05.05.2009

Rechtsgebiete:ArbGG, BetrVG
Schlagworte:Mitbestimmungsrecht bei Einführung von Selbstbedienungskassen, Betriebsänderung
Stichwort:Betriebsänderung
Leitsatz:Die Einsetzung einer Einigungsstelle scheitert nicht daran, dass es ggf. an ausgleichspflichtigen wirtschaftlichen Nachteilen fehlt. Im Rahmen des Interessenausgleichsversuchs sind gem. § 111 Satz 3 Nr. 5 BetrVG wirtschaftliche Nachteile gesetzlich unterstellt. Die Gestaltung des Interessenausgleichs im Zusammenhang mit der teilweisen Einführung sog. Selbstbedienungskassen kann überdies noch zum Eintritt wirtschaftlicher Nachteile für die Arbeitnehmer führen.
Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Beschluss, 1 TaBV 28/09

LAG-HAMM – Beschluss, 10 TaBV 143/08 vom 06.03.2009

Rechtsgebiete:BetrVG, ZPO
Schlagworte:Sozialplanpflicht, Betriebsänderung, Personalabbau, mehrere Entlassungswellen, einheitliche unternehmerische Planung, konkrete Planung und bloße Vorüberlegungen, Auslegung eines Interessenausgleichs, Abfindung, betriebliche Lohngestaltung
Stichwort:Betriebsänderung
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 10 TaBV 143/08

LAG-KOELN – Urteil, 7 Sa 541/08 vom 04.09.2008

Rechtsgebiete:KSchG, BGB, TzBfG, BetrVG, MTV Metall- und Elektroindustrie NRW
Schlagworte:Betriebsbedingte Kündigung, Altersteilzeit, Blockmodell, Betriebsänderung, Tarifliche Unkündbarkeit, Betriebsanhörung
Stichwort:Betriebsänderung
Leitsatz:1. Die Grundsätze der Entscheidung des BAG v. 5.12.2002 (2 AZR 571/01), wonach eine betriebsbedingte Kündigung während der Freistellungsphase eines im sog. Blockmodell durchgeführten Altersteilzeitvertrages grundsätzlich nicht mehr möglich ist, sind auf eine mehr als 2 1/2 Jahre vor dem vorgesehenen Ende der Arbeitsphase eines solchen Arbeitsverhältnisses ausgesprochene Kündigung nicht übertragbar.

2. Eine formularmäßige Vereinbarung in einem Altersteilzeitvertrag, wonach das Recht beider Parteien zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe der Gesetze unberührt bleiben soll, hält einer Klauselkontrolle nach §§ 305 ff. BGB stand. Sie ist weder überraschend, noch mehrdeutig, noch weicht sie zu Lasten des Arbeitnehmers von einem gesetzlichen Leitbild ab.

3. Allein der Umstand, dass das Kündigungsschreiben dasselbe Datum trägt wie die zustimmende Stellungnahme des Betriebsrats zur Kündigung, taugt nicht als ausreichendes Indiz dafür, dass die Kündigung unter Verstoß gegen § 102 BetrVG vor Abschluss des Anhörungsverfahrens ausgesprochen worden sein könnte.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 7 Sa 541/08


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