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Betriebliche und außerbetriebliche Maßnahmen der Berufsbildung

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Beschluss, 1 ABR 28/99 vom 18.04.2000

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Betriebliche und außerbetriebliche Maßnahmen der Berufsbildung
Stichwort:Betriebliche und außerbetriebliche Maßnahmen der Berufsbildung
Leitsatz:Leitsätze:

1. Vereinbaren mehrere Arbeitgeber die gemeinsame Durchführung von Maßnahmen der Berufsbildung, ohne daß einzelne Arbeitgeber insoweit einen beherrschenden Einfluß hätten, so haben die Betriebsräte der betroffenen Betriebe bei der Durchführung der Bildungsmaßnahmen kein Mitbestimmungsrecht nach § 98 Abs. 1 BetrVG.

2. Die Betriebsräte haben jedoch in entsprechender Anwendung des § 98 Abs. 1 BetrVG beim Abschluß der Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Arbeitgeber insoweit mitzubestimmen, als Regelungen über die spätere Durchführung der Bildungsmaßnahmen getroffen werden.

Aktenzeichen: 1 ABR 28/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 18. April 2000
- 1 ABR 28/99 -

I. Arbeitsgericht
Minden
- 1 BV 41/98 -
Beschluß vom 10. November 1998

II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 13 TaBV 155/98 -
Beschluß vom 1. Juni 1999
Volltext: BAG - Beschluss, 1 ABR 28/99




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