JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > betriebliche Auswirkungen
| Rechtsgebiete: | AEG, 16. BImSchV, LVwVfG |
| Schlagworte: | Wieslauftalbahn, Vorhabenträger, Antragsberechtigung, Streckenverlängerung, Sanierung, Vorbelastung, Lärmberechnung, Erschütterungen, Sachverständigengutachten, Ersatzzufahrt, Betriebliche Auswirkungen, Präklusion |
| Stichwort: | betriebliche Auswirkungen |
| Leitsatz: | 1. Ein nur mittelbar Planbetroffener kann sich nicht darauf berufen, dass dem Vorhabenträger die Antragsberechtigung für das Planfeststellungsverfahren fehle. 2. Zum Erfordernis der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Erschütterungsimmissionen, wenn plausible (bauliche/technische) Gründe eine relevante Mehrbelastung gegenüber dem bisherigen Bahnbetrieb ausgeschlossen erscheinen lassen. 3. Zur Plausibilität einer auf der Grundlage der Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV durchgeführten Lärmberechnung bei Schienenwegen, wenn Y-Stahlschwellen verwendet werden, die in Tabelle C als Fahrbahnart nicht aufgeführt sind. 4. Führt die vorhabenbedingte Verlegung der Zufahrt zu einem gewerblich genutzten Grundstück (hier: Spedition) zu innerbetrieblichen Erschwernissen und zur Notwendigkeit baulicher Veränderungen bzw. Umgestaltungen, so obliegt es dem Betriebsinhaber, hierauf und auf die finanzielle Größenordnung des Kostenaufwands bzw. eines Schadens im Planfeststellungsverfahren hinzuweisen. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 5 S 1382/04 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG 1972, KSchG |
| Schlagworte: | Betriebsratsanhörung, unvollständig, krankheitsbedingte Kündigung, Entgeltfortzahlungskosten, betriebliche Auswirkungen, Nachschieben, Ausnahme, Kenntnis, Betriebsrat |
| Stichwort: | betriebliche Auswirkungen |
| Leitsatz: | Arbeitgeber, im Kündigungsprozess Gründe nachzuschieben, die über die Erläuterung des mitgeteilten Sachverhaltes hinausgehen ( mit BAG vom 7.11.2002- 2 AZR 599/01). 2. Will der Arbeitgeber eine krankheitsbedingte Kündigung im Prozess zur Darlegung unzumutbarer wirtschaftlicher Belastungen auf die Höhe der Entgeltfortzahlungskosten stützen, muss der dem Betriebsrat im Anhörungsverfahren Angaben zu den aufgelaufenen Entgeltfortzahlungskosten machen. Jedenfalls muss er dem Betriebsrat mindestens die durchschnittliche monatliche Vergütung oder die Lohngruppe des Arbeitnehmers nennen. Anderenfalls kann er sich auf die Höhe der Entgeltfortzahlungskosten als wirtschaftlich unzumutbare Belastung nicht im anschließenden Prozess berufen. 3. Der Betriebsrat ist nicht verpflichtet, die Vergütungshöhe selbst zu ermitteln und sich die Entgeltfortzahlungskosten selbst auszurechnen. 4. Im Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG können Angaben des Arbeitgebers zu den betrieblichen Auswirkungen der Fehlzeiten des Arbeitnehmers nur dann ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn Betriebsratsmitglieder den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers und die konkreten Auswirkungen seiner Fehlzeiten kennen. Steht fest, dass zusätzlich zu hohen Fehlzeiten des zu kündigenden Arbeitnehmers beträchtliche krankheitsbedingte Abwesenheitszeiten anderer Arbeitnehmer in der gleichen Abteilung zu verzeichnen sind, muss der Arbeitgeber im Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG zumindest grob vortragen, welche Folgen der wiederholten Ausfälle er dem zu kündigenden Arbeitnehmer zuordnet und das bzw. warum er deshalb die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für unzumutbar hält. Unterlässt er dieses, ist er mit diesbezüglichem Vortrag im Kündigungsprozess ausgeschlossen. |
| Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 3 Sa 210/04 | |
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