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Betreuungsverfahren

Entscheidungen der Gerichte




OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 125/08 vom 07.04.2008

Rechtsgebiete:BGB, FGG, GG
Schlagworte:Betreuungsverfahren, Ermittlungen, Ablehnung, Einstellung, Beschwerde
Stichwort:Betreuungsverfahren
Leitsatz:Die Ablehnung der Einstellung eines auf die Überprüfung der Betreuungsbedürftigkeit gerichteten Verfahrens vor Abschluss der vom Vormundschaftsrichter für erforderlich erachteten Ermittlungen ist als verfahrensleitende Verfügung nicht selbstständig mit der Beschwerde anfechtbar.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 125/08



OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 24/07 vom 22.01.2007

Rechtsgebiete:BGB, FGG, RPflG
Schlagworte:Betreuung, Betreuungsverfahren, Abgabe, Zuständigkeit, Rechtspfleger, Richter
Stichwort:Betreuungsverfahren
Leitsatz:In Betreuungsverfahren obliegt die Vorlage eines Abgabestreites nicht dem Rechtspfleger, sondern ist dem Richter vorbehalten.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 24/07

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 2 W 162/06 vom 07.11.2006

Rechtsgebiete:FGG, BGB
Schlagworte:Betreuung, Betreuungsverfahren, Verfahrensfähigkeit, Verfahrensvollmacht, Betreuer, Betreuerauswahl
Stichwort:Betreuungsverfahren
Leitsatz:1. Nach § 66 FGG ist der Betroffene in Verfahren, die die Betreuung betreffen, ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig. Demnach kann er auch ohne Einschränkung eine Verfahrensvollmacht erteilen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob er noch über einen "natürlichen Willen" verfügt (Abweichung vom Saarländischen OLG FGPrax 1999, 106).

2. Die Betreuerauswahl ist vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Ermessensfehler hin überprüfbar.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 2 W 162/06

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 33 AR 3/05 vom 26.01.2005

Rechtsgebiete:FGG
Schlagworte:Betreuungsverfahren, Abgabe, Zustimmung des Betreuers, Schweigen des Betreuers
Stichwort:Betreuungsverfahren
Leitsatz:Schweigt der Betreuer auf eine gerichtliche Anfrage, ob er der Abgabe des Betreuungsverfahrens an ein anderes Vormundschaftsgericht zustimme, ist dies, soweit nicht gegenteilige Anzeichen vorliegen, als Verweigerung der Zustimmung zu werten. Derartige Anzeichen fehlen, wenn das Gericht dem Betreuer zunächst mitteilt, sein Schweigen werde als Zustimmung gewertet, nach einer zweiten Anfrage aber das Schweigen als Verweigerung der Zustimmung gewertet werden soll.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 33 AR 3/05


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