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Betreuungssache

Entscheidungen der Gerichte




OLG-MUENCHEN – Beschluss, 33 AR 1/05 vom 25.01.2005

Rechtsgebiete:FGG, AGGVG
Schlagworte:Betreuungssache, Abgabe, gemeinschaftliches oberes Gericht
Stichwort:Betreuungssache
Leitsatz:Das Oberlandesgericht München ist gemeinschaftliches oberes Gericht im Sinne des § 46 FGG für alle Gerichte des Freistaates Bayern, die nicht dem gleichen Landgerichtsbezirk angehören, unabhängig davon, ob die beteiligten Gerichte zum Bezirk desselben Oberlandesgerichts gehören.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 33 AR 1/05



BAYOBLG – Beschluss, 3Z BR 255/03 vom 05.04.2004

Rechtsgebiete:FGG
Schlagworte:Betreuungssache, vorläufiger Betreuer, Glaubhaftmachung
Stichwort:Betreuungssache
Leitsatz:Da es im Verfahren der vorläufigen Betreuerbestellung nicht des vollen Beweises entscheidungserheblicher Tatsachen bedarf, können glaubhaft gemachte Tatsachen auch dann verwertet werden, wenn der Betroffene sie bestreitet. Das gilt auch im Beschwerdeverfahren, auf das die erstinstanzlichen Verfahrensvorschriften entsprechend anwendbar sind.
Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 3Z BR 255/03

BAYOBLG – Beschluss, 3Z BR 265/03 vom 23.03.2004

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Betreuungssache, Betreuerbestellung, Erforderlichkeit, Vorsorgevollmacht, Familienstreit
Stichwort:Betreuungssache
Leitsatz:Ein Betreuer kann auch bei Vorliegen einer umfassend erteilten Vorsorgevollmacht bestellt werden, wenn aufgrund heftiger innerfamiliärer Streitigkeiten die Vollmacht im familiären Umfeld des Betroffenen nicht anerkannt wird und der Bevollmächtigte es deshalb ablehnt, von der Vollmacht Gebrauch zu machen.
Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 3Z BR 265/03

BAYOBLG – Beschluss, 3Z BR 266/03 vom 23.03.2004

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Betreuungssache, Betreuerbestellung, Erforderlichkeit, Vorsorgevollmacht, Familienstreit
Stichwort:Betreuungssache
Leitsatz:Ein Betreuer kann auch bei Vorliegen einer umfassend erteilten Vorsorgevollmacht bestellt werden, wenn aufgrund heftiger innerfamiliärer Streitigkeiten die Vollmacht im familiären Umfeld des Betroffenen nicht anerkannt wird und der Bevollmächtigte es deshalb ablehnt, von der Vollmacht Gebrauch zu machen.
Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 3Z BR 266/03


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