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Betreuungsgebühr

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, I-15 Wx 158/08 vom 26.03.2009

Rechtsgebiete:KostO
Schlagworte:elektronische Registeranmeldung, XML-Datei, Betreuungsgebühr, Nebengeschäft
Stichwort:Betreuungsgebühr
Leitsatz:Erstellt der Notar im Zuge einer elektronischen Registeranmeldung eine sog. XML-Datei mit den Strukturdaten der Anmeldung, kann er hierfür keine gesonderte Betreuungsgebühr nach § 147 Abs.2 KostO verlangen, da es sich insoweit um ein gebührenfreies Nebengeschäft (§ 147 Abs.3, 35 KostO) handelt.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, I-15 Wx 158/08



OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 137/04 vom 08.07.2008

Rechtsgebiete:KostO
Schlagworte:Zitiergebot, Auslagen, Betreuungsgebühr, Hebegebühr
Stichwort:Betreuungsgebühr
Leitsatz:1. Kann einer notariellen Kostenrechnung auf Grund der Bezeichnung der berechneten Auslagen eindeutig entnommen werden, auf welchem Absatz oder welchem Gliederungspunkt der jeweils mit ihrem Paragrafen benannten gesetzlichen Vorschrift die angesetzten Kosten beruhen, ist die Angabe des Absatzes oder Gliederungspunktes der Vorschrift entbehrlich (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 14.12.2006 -V ZB 115/06-).

2. Eine Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO kann neben einer Hebegebühr entstehen, wenn zwei verschiedene Auftragsverhältnisse vorliegen.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 137/04

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 264/04 vom 05.07.2007

Rechtsgebiete:GmbHG, KostO
Schlagworte:Beschlussgebühr, Betreuungsgebühr, Geschäftsführerbestellung, Geschäftsführer, Bestellung, Gesellschafterliste, Liste, Gesellschaftsvertrag, Notarkosten, Kosten
Stichwort:Betreuungsgebühr
Leitsatz:1. Neben der Beurkundungsgebühr nach § 36 Abs. 1 KostO entsteht auch die Gebühr nach § 47 KostO, wenn der Notar die erstmalige Geschäftsführerbestellung bei einer Ein-Personen-GmbH zusammen mit der Errichtung der GmbH beurkundet. Die getrennte Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und der Geschäftsführerbestellung stellt keine unrichtige Sachbehandlung dar, wenn der Gesellschaftsvertrag die Einräumung einer Einzelvertretungsbefugnis und/oder die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB für die Geschäftsführer vorsieht und davon Gebrauch gemacht wird.

2. Der Senat hält daran fest, dass eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für das Anfertigen der Gesellschafterliste zur Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister jedenfalls dann nicht entsteht, wenn der Notar nicht nur die Anmeldung entworfen, sondern auch den Gesellschaftsvertrag beurkundet hat.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 264/04

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 61/05 vom 26.01.2006

Rechtsgebiete:KostO
Schlagworte:Notar, Gebühr, Betreuungsgebühr, Überwachung, Vollzugsreife, Kaufpreis
Stichwort:Betreuungsgebühr
Leitsatz:1. Für seine mit der Überwachung der Umschreibungsreife verbundene Tätigkeit erhält der Notar neben der Beurkundungsgebühr und der Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für die Überwachung der Kaufpreisfälligkeit eine zusätzliche Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 12.05.2005 -V ZB 40/05-).

2. Die Gebührenhöhe richtet sich nach einem Bruchteil des Kaufpreises entsprechend dem Umfang der entfalteten Tätigkeit, § 30 Abs. 1 KostO.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 61/05


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