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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 13 S 1078/07 vom 26.07.2007

Rechtsgebiete:AufenthG
Schlagworte:Niederlassungserlaubnis, humanitärer Grund, Regelerteilungsvoraussetzung, Sicherung Lebensunterhalt, Betreuung Angehörige
Stichwort:Betreuung Angehörige
Leitsatz:Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen im Ermessenswege (§ 26 Abs. 4 AufenthG) setzt grundsätzlich die Sicherung des Lebensunterhalts voraus.

Bei § 9 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 6 AufenthG handelt es sich um eine abschließende Ausnahmeregelung, die keiner erweiternden Auslegung auf andere Fallkonstellationen, in denen ein Ausländer seinen Lebensunterhalt unverschuldet nicht sichern kann, zugänglich ist.

Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 2. Halbsatz AufenthG ermöglicht lediglich ein Absehen von den allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1, 2 AufenthG, nicht jedoch von den speziellen Erteilungsvoraussetzungen der Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 Abs. 2 AufenthG.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 13 S 1078/07




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