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JuraForum.deUrteileSchlagwörterBbetreutes Wohnen 

betreutes Wohnen

Entscheidungen der Gerichte

LAG-KOELN – Urteil, 7 Sa 1072/07 vom 09.01.2008

1. Zu den Voraussetzungen eines Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB bei einer Einrichtung des Betreuten Wohnens.

2. Eine plangemäß erst mehr als neun Monate nach erfolgter Betriebsübernahme eintretende Änderung oder Erweiterung des Unternehmenskonzepts steht der Annahme eines Betriebsübergangs im Sinne von § 613 a BGB dann nicht entgegen, wenn der Betrieb in der Zwischenzeit in der bisherigen Form weitestgehend unverändert fortgeführt wird.

3. Eine Erweiterung des Unternehmenskonzepts in dem Sinne, dass der bisherige Betrieb als abgrenzbarer Teil in einen vergrößerten Gesamtbetrieb eingeht (hier: Einrichtung des Betreuten Wohnens wird Teil eines Seniorenzentrums, in dem auch stationäre Pflege angeboten wird), steht der Annahme eines Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB nicht entgegen.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 1 B 04.3531 vom 22.05.2006

1. Zur Auslegung eines Vorbescheidsantrags über die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit, wenn die Angaben zu dem Vorhaben hinsichtlich eines Teils der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitskriterien unbestimmt sind.

2. "Betreutes Wohnen" in einem "Wohnstift" ist als Wohnen im bauplanungsrechtlichen Sinn zu qualifizieren.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 11963/04.OVG vom 21.04.2005

Bei den in Apartments einer Seniorenwohnanlage ("Betreutes Wohnen") anfallenden Abfällen handelt es sich um Abfälle aus privaten Haushaltungen, wenn dort eine private Haushalts- und Lebensführung stattfindet.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 14 S 718/03 vom 12.09.2003

1. Ändert sich bei einem feststellenden Verwaltungsakt die ihm zugrundeliegende Rechtslage, bestimmt sich die für die Überprüfung maßgebliche Rechtslage danach, auf welchen Zeitpunkt bzw. Zeitraum sich die getroffene Feststellung bezieht und wogegen sich die vom Adressaten erhobene (Anfechtungs-) Klage richtet.

2. Hat die durch Bescheid getroffene Feststellung der Behörde den Charakter eines Dauerverwaltungsakts, kann bei einer Änderung der Rechtslage dessen rechtliche Überprüfung zeitabschnittsweise anhand der Rechtslage vor und nach der Rechtsänderung erfolgen.

3. Die Anzeigepflicht nach § 12 HeimG bildet eine ausreichende Rechtsgrundlage für eine Feststellung der Behörde über die Anwendbarkeit des Heimgesetzes auf eine Wohnanlage für Senioren.

4. § 1 Abs. 2 HeimG (i.d.F.vom 5.11.2001, BGBl. S.2970) bezweckt, bestimmte Formen des Betreuten Wohnens vom Anwendungsbereich des Heimgesetzes auszunehmen.

5. Unter "Betreutem Wohnen" ist eine Wohnform für ältere oder behinderte Menschen zu verstehen, bei der im Interesse der Wahrung einer möglichst langdauernden eigenständigen Lebensführung neben der alten- und behindertengerechten Wohnung die Sicherheit einer Grundversorgung gegeben ist und im Bedarfsfall weitere Dienste in Anspruch genommen werden können.

6. Vorhalten von Betreuung und Verpflegung im Sinne des § 1 Abs. 1 HeimG setzt voraus, dass hierzu dienende Angebote des Trägers der Einrichtung Bestandteil einer dem Bewohner der Wohnanlage gewährten Versorgungsgarantie und Rundumversorgung sind, denen sich dieser rechtlich nicht entziehen kann oder vernünftigerweise nicht entziehen will.

7. Bei den Regelungen in § 1 Abs. 2 HeimG handelt es sich um Auslegungsregeln zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs des Heimgesetzes von hierzu nicht rechnenden Formen des Betreuten Wohnens, so dass u.U. auch andere Formen des Betreuten Wohnens als die in § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 HeimG erwähnten vom Geltungsbereich dieses Gesetzes auszunehmen sind.

8. Der Grundsatz, dass der Aufwand für allgemeine Betreuungskosten im Vergleich zur Wohnungsmiete nicht mehr von untergeordneter Bedeutung (§ 1 Abs. 2 Satz 2 HeimG) ist, wenn er 20 % des Mietentgelts erheblich übersteigt, stellt bloß eine - widerlegbare - Regelvermutung dar.

9. Bei einem über diesen Richtwert hinausgehenden Entgelt für allgemeine Betreuungsleistungen ist für die Einordnung der Einrichtung als Heim maßgeblich, inwieweit die damit abgegoltenen Leistungen auf den für ein Heim charakteristischen Personenkreis zugeschnitten sind und vorwiegend den Bedürfnissen älterer oder behinderter Menschen entsprechen.

10. Die Abgrenzung des Anwendungsbereichs des Heimgesetzes von den hiervon ausgenommenen Formen des Betreuten Wohnens war nach der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung des Heimgesetzes nach denselben inhaltlichen Kriterien vorzunehmen wie nach der seitdem geltenden Neufassung dieses Gesetzes.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 14 S 2775/02 vom 25.06.2003

1. Ob ein Heim i.S. des Heimgesetzes vorliegt, ist unter Betrachtung der konkreten Betriebsform nach objektiven Merkmalen, die die schutzwürdigen Erwartungen der Bewohner mitbestimmen, festzustellen.

2. Zur Abgrenzung eines Heimes von einer Einrichtung des Betreuten Wohnens.

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ws 745/00 vom 04.12.2000

Leitsatz:

Zur Frage, ob eine stationäre Unterbringung durch Maßnahmen außerhalb der Unterbringung ersetzt werden kann, wenn es darum geht, die regelmäßige Medikamenteneinnahme zum Schutz der Allgemeinheit zu gewährleisten.

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