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HESSISCHER-VGH – Urteil, 9 N 2265/99 vom 06.11.2000

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:Abwägung, Anzeigepflicht, Bebauungsplan, Selbständig, Vorzeitig, Vorzeitiger Bebauungsplan, Bestandsschutz, Betreiberpflicht, Entwicklungsgebot, Flächennutzungsplan, Genehmigungspflicht
Stichwort:Betreiberpflicht
Leitsatz:Bebauungspläne bedurften nach § 11 Abs. 1, 1. Halbsatz BauGB a.F. nur dann einer Genehmigung, wenn die planende Gemeinde einen selbstständigen Bebauungsplan (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB) oder einen vorzeitigen Bebauungsplan (§ 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB) aufstellen wollte, das heißt, ein Flächennutzungsplan (noch) nicht existierte. Ob die Gemeinde die Grenzen des Entwicklungsgebots (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB) verkannt hat, ist im Hinblick auf die Genehmigungspflicht nach § 11 Abs. 1, 1. Halbsatz BauGB a.F. unerheblich.

Die Nichtdurchführung des Anzeigeverfahrens ist in § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nicht mehr genannt. Daraus folgt, dass die bisher wegen Mängeln im Anzeigeverfahren absolut unwirksamen Bebauungspläne (§ 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB a.F.) mit dem In-Kraft-Treten des BauGB n. F. am 1. Januar 1998 wirksam geworden sind

Die planende Gemeinde kann bei ihrer Abwägung von einer Erfüllung der Betreiberpflichten nach § 22 Abs. 1 BImSchG ausgehen. Dem stehen Bestandsschutzgesichtspunkte nicht entgegen. Es steht einer Gemeinde daher frei, Wohnnutzung und emittierende Nutzung im Wege der Bauleitplanung so dicht aneinander heranrücken zu lassen, wie es die unter Berücksichtigung von Anordnungen auf der Grundlage des § 22 BImSchG reduzierten Immissionen zulassen.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 9 N 2265/99




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