JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Betreibensaufforderung
| Rechtsgebiete: | VwGO, ZPO |
| Schlagworte: | Betreibensaufforderung, Öffentliche Zustellung, Prozessgericht |
| Stichwort: | Betreibensaufforderung |
| Leitsatz: | 1. Wird ein nicht durch einen Rechtsanwalt vertretener Ausländer, der sofort vollziehbar ausgewiesen wurde, nach erfolglosem Abschluss eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus der Haft abgeschoben und teilt anschließend die abschiebende Ausländerbehörde dem Gericht im Klageverfahren mit, ihr sei keine neue ladungsfähige Anschrift des Klägers bekannt, ergeben sich allein daraus grundsätzlich keine Zweifel am Rechtsschutzinteresse, die bereits eine Betreibensaufforderung i. S. des § 92 Abs. 2 VwGO rechtfertigen. 2. Über die Bewilligung einer öffentlichen Zustellung entscheidet nach § 56 Abs. 2 VwGO i. V. mit § 186 Abs. 1 Satz 1 ZPO das Prozessgericht. Dies ist der zur Entscheidung berufene Spruchkörper, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren also die Kammer in der nach § 5 Abs. 3 VwGO vorgesehenen Besetzung, soweit nicht an ihrer Stelle kraft Gesetzes oder aufgrund Übertragungsbeschlusses ein Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylVfG, § 6 Abs. 1 VwGO) oder aufgrund Zustimmung der Beteiligten ein einzelner Richter als Vorsitzender oder Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) entscheiden. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 11 S 18/09 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Schlagworte: | Betreibensaufforderung, Berichterstatter, Vorsitzender |
| Stichwort: | Betreibensaufforderung |
| Leitsatz: | "Gericht" i.S.d. § 126 Abs. 2 Satz 4 VwGO ist der Vorsitzende oder Berichterstatter. |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 5 B 427/04 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Schlagworte: | Betreibensaufforderung, Klagerücknahme |
| Stichwort: | Betreibensaufforderung |
| Leitsatz: | Die fiktive Klagerücknahme nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses eines Klägers bestanden haben. Stets muss sich aus dem fallbezogenen Verhalten des jeweiligen Klägers, z.B. aus der Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten, der Schluss auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses ableiten lassen. Es kann zur Beurteilung des Interesses an einer weiteren Rechtsverfolgung ggf. auf eine unterlassene Klagebegründung zurückgegriffen werden. Im Unterschied zu den Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz, bei denen häufig schon zweifelhaft ist, ob sich ein Kläger überhaupt noch im Bundesgebiet aufhält, oder bei Streitigkeiten mit geringwertigen Streitgegenständen, lässt im Bereich der beamtenrechtlichen Regressverfahren eine fehlende Klagebegründung wegen der in einem Haftungsbescheid notwendigerweise zu treffenden Feststellungen nur ausnahmsweise auf ein zwischenzeitlich entfallenes Rechtsschutzinteresse des jeweiligen Klägers schließen. Das Schadensersatzverlangen eines Dienstherrn gegenüber einem Beamten nach § 78 Abs. 1 BG LSA hat nicht nur eine Zahlungsaufforderung zum Gegenstand, sondern ist stets mit dem Vorwurf der zumindest grob fahrlässigen Verletzung von beamtenrechtlichen Pflichten verbunden. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 1 L 40/05 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, GG |
| Schlagworte: | Betreibensaufforderung, Rücknahmefiktion, Normenkontrollverfahren |
| Stichwort: | Betreibensaufforderung |
| Leitsatz: | 1. Innerhalb der dreimonatigen Betreibensfrist nach § 92 Abs. 2 VwGO a.F. ist erforderlich, dass sich der zur Äußerung aufgeforderte Beteiligte substanziiert äußert, sodass Zweifel am Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses beseitigt werden und der äußere Anschein einer Vernachlässigung seiner prozessualen Mitwirkungspflichten entfällt. 2. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere den Gründen für die Betreibensaufforderung und den vom Antragsteller konkret erbetenen Verfahrenshandlungen ab. Der Anforderung eines substanziierten Vorbringens genügt es jedenfalls nicht, wenn ein Kläger auf eine konkrete Anforderung hin lediglich mitteilt, er wolle das Verfahren weiterbetreiben, oder bei mehreren erbetenen Verfahrenshandlungen nur diejenige vornimmt, die zur Erfüllung seiner prozessualen Mitwirkungspflicht offensichtlich von nur untergeordneter Bedeutung ist. 3. Das Rechtsinstitut der Betreibensaufforderung mit der sich daran gegebenenfalls anschließenden Rücknahmefiktion nach § 92 Abs. 2 VwGO ist auch in einem Normenkontrollverfahren anwendbar. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 4 K 20/03 | |
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