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Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C2.09 vom 22.04.2009

Rechtsgebiete:GG, KWG, GwG, AWG, EG, Richtlinie 2006/48/EG, GATS
Schlagworte:Bankgeschäft, Kreditgeschäft, Erlaubnispflicht, Erlaubnisvorbehalt, Betreiben, Inland, Dritte, physische Präsenz, Zweigstelle, Zweigniederlassung, Teilakt, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr, Korrespondenzdienstleistung, Telekommunikation, Internet, Sachgebiet: Wirtschaftsverwaltungsrecht
Stichwort:Betreiben
Leitsatz:1. Das Kreditgeschäft ist auch ohne gleichzeitiges Betreiben des Einlagengeschäfts ein Bankgeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG.

2. Das Betreiben eines Bankgeschäfts i.S.d. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG umfasst nicht nur rechtsgeschäftliches Handeln, sondern alle wesentlichen zum Vertragsschluss hinführenden Schritte.

3. Im Inland wird ein Bankgeschäft i.S.d. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG auch betrieben, wenn ein Kreditinstitut bankgeschäftliche Leistungen dort ohne eigene physische Präsenz im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs erbringt.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 8 C2.09



OLG-FRANKFURT – Urteil, 2 U 250/08 vom 10.12.2008

Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Schlagworte:Betriebspflicht, Betreiben, Hotel, Einstweilige Verfügung
Stichwort:Betreiben
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 2 U 250/08

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 6 TG 1743/07 vom 12.12.2007

Rechtsgebiete:KWG
Schlagworte:Betreiben, Gewerbsmäßigkeit, Kreditgeschäft
Stichwort:Betreiben
Leitsatz:Ein Kreditgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG wird dann im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG gewerbsmäßig betrieben, wenn der Betrieb auf gewisse Dauer angelegt ist und der Betreiber ihn mit Gewinnerzielungsabsicht verfolgt. Eine auf Dauer angelegte geschäftliche Betätigung liegt bei einer nachhaltigen und planmäßigen, mit der erkennbaren Absicht auf Fortsetzung, d.h. nicht nur gelegentlichen oder zufälligen und auf lediglich vorübergehende Zeit ausgerichteten Tätigkeit vor. Auf den Umfang der Geschäftstätigkeit und auf den für diese Betätigung betriebenen organisatorischen Aufwand kommt es nicht an. Ein Kreditgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG liegt auch dann vor, wenn die Darlehen im Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung ausgegeben werden. Die Erweiterung des Begriffs des Kreditinstituts auf das gewerbliche Betreiben von Bankgeschäften durch die 6. KWG-Novelle vom 22. Oktober 1997, BGBl. I S. 2518, ist mit Gemeinschaftsrecht vereinbar.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 6 TG 1743/07


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