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LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 2 Ta 162/05 vom 08.08.2005

Rechtsgebiete:BRAGO, ZPO
Schlagworte:Festsetzung, Betrag des Auftraggebers
Stichwort:Betrag des Auftraggebers
Leitsatz:Macht eine Partei, der im Wege der Prozesskostenhilfe ein Rechtsanwalt beigeordnet worden war, später geltend, die neben der Kostenerstattung der Landeskasse geleisteten Zahlungen hätten dem Prozessbevollmächtigten nicht zugestanden und seien von ihm zu erstatten, so ist dies nicht im Rahmen eines Verfahrens nach § 19 BRAGO (jetzt § 11 RVG)festzustellen, da es sich um einen außergebührenrechtlichen Einwand handelt.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 2 Ta 162/05




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