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Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 ME 50/08 vom 09.05.2008

Rechtsgebiete:GG, NBG, VwGO
Schlagworte:Auswahlentscheidung, Binnendifferenzierung, Beförderungsrichtlinie, Einzelmerkmal, Ausschärfung, Wertpunkte, Gleichheit, wesentliche, Gesamturteil, Betrachtung, arithmetisierende, Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit, zur Rechtmäßigkeit einer Beförderungsrichtlinie
Stichwort:Betrachtung
Leitsatz:Eine rein arithmetische Betrachtung der Einzelbewertungen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen ist bei Auswahlentscheidungen in Beförderungsverfahren grundsdätzlich rechtsfehlerhaft.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 5 ME 50/08



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 33/04 vom 26.02.2004

Rechtsgebiete:LSA-KAG
Schlagworte:Abschnitt, Abschnittsbildung, Ermessen, innerdienstliches, Bekanntmachung, Veröffentlichung, Wille, bekundeter, Gemeindehandeln, Ortsrecht, Anlage, Anlagenbegriff, Betrachtung, natürliche, Straßenführung, Straßenbezeichnung
Stichwort:Betrachtung
Leitsatz:1. Die Abschnittsbildung ist eine "innerdienstliche Ermessensentscheidung", die keiner Bekannt-machung und keiner besonderen satzungsrechtlichen Grundlage bedarf.

Das gilt nur dann nicht, wenn das Ortsrecht einen besonderen Beschluss verlangt.

2. Ob es sich um eine selbständige Anlage handelt - was eine Abschnittsbildung überflüssig macht - beurteilt sich nicht nach der Straßenbezeichnung.

Maßgeblich ist die natürliche Betrachtungsweise, die auf die durch Straßenführung, Straßenlänge, Straßenausstattung bedingten Gesamteindruck abstellt.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 L 33/04

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 487/02 vom 26.09.2003

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:Erschließungsanlage, einheitliche, Anlage, Betrachtung, natürliche, Erscheinungsbild, Gesamteindruck, Abschnittsbildung, Ermessen, Erschließungseinheit, Merkmal, örtlich erkennbares, Gesichtspunkt, rechtlicher, Ausbauprogramm
Stichwort:Betrachtung
Leitsatz:1. Ob ein Straßenzug als einheitliche Erschließungsanlage zu gelten hat, bestimmt nicht die Stra-ßenbezeichnung, sondern das tatsächliche Erscheinungsbild, wobei von einer natürlichen Be-trachtungsweise auszugehen ist.

2. Es steht im Ermessen der Gemeinde, ob sie Abschnitte einer einheitlichen Erschließungsanlage veranlagt oder mehrere Anlagen zu einer Erschließungseinheit zusammenfasst. Die Abschnittsbildung muss sich aber an örtlich erkennbaren Merkmalen oder an rechtlichen Gesichtspunkten orientieren.

3. In dem Beschluss über ein gesondertes Ausbauprogramm für einen Teil des Straßenzugs kann eine Abschnittsbildung liegen.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 487/02

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 195/03 vom 10.09.2003

Rechtsgebiete:VwGO, BauGB, LSA-GO
Schlagworte:Zweifel, ernstlicher, Darlegung, Erschließungsanlage, Anlage, Betrachtung, natürliche, Erscheinungsbild, Gesamteindruck, Widmung, Festsetzung, planerische, Plan-Unterschreitung, Ratsbeschluss, Ablösevereinbarung, nichtige Billigkeit, Veröffentlichung, Bekanntmachung, Satzung, In-Kraft-Treten, Aushangfrist
Stichwort:Betrachtung
Leitsatz:1. Der Darlegungslast des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt der Rechtsmittelführer nicht, wenn er vorträgt, im Berufungsverfahren werde sich ein bestimmter Mangel von Satzungsrecht oder das Fehlen einer Widmung ergeben.

2. Ob eine einheitliche Erschießungsanlage anzunehmen ist, richtet sich nach den durch die tat-sächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild. Maßgeblich ist der Gesamteindruck. Unerheblich sind Straßenbezeichnungen oder getrennte Widmungen.

3. Ein Verstoß gegen § 125 Abs. 1 BauGB wird nicht dadurch begründet, dass die tatsächliche Ausführung die Planungsabsichten der Gemeinde unterschreitet. Maßgeblich ist, ob die Grundzüge der Planung gewahrt bleiben.

Eines die Plan-Unterschreitung billigenden Gemeinderatsbeschlusses bedarf es nicht.

4. Nichtige Ablösevereinbarungen erzwingen keine Billigkeitsmaßnahmen nach § 135 Abs. 5 BauGB.

5. Eine Satzung, die nach örtlichem Bekanntmachungsrecht durch zweiwöchigen Aushang veröffentlicht wird, tritt am ersten Tag nach Ablauf dieser Zwei-Wochen-Frist in Kraft.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 L 195/03


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