JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Beteiligungsrecht
| Rechtsgebiete: | BNatSchG, FFH-Richtlinie, NNatG, VwGO |
| Schlagworte: | Beiladung, Beteiligungsrecht, Naturschutzverband, Unterlassungsklage |
| Stichwort: | Beteiligungsrecht |
| Leitsatz: | 1. Bei einer Unterlassungsklage ist nur derjenige beizuladen, der von den Auswirkungen der begehrten Unterlassung unmittelbar in seinen Rechten getroffen wird. 2. a. Zu diesen Rechten können auch Beteiligungsrechte anerkannter Naturschutzverbände gehören. b. In dem Verfahren nach Art. 4 Abs. 2 der FFH-Richtlinie, in dem die Kommission der Europäischen Gemeinschaft im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten den Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung erstellt, stehen den Naturschutzverbänden allerdings keine Beteiligungsrechte zu. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 OB 215/08 | |
| Rechtsgebiete: | BNatSchG, NNatG, VwGO |
| Schlagworte: | Antragsbefugnis, Befreiung, Beteiligungsrecht, Naturschutzgebiet, Naturschutzverein, Weg |
| Stichwort: | Beteiligungsrecht |
| Leitsatz: | 1. Ein anerkannter Naturschutzverein kann auch dann eine Verletzung seines Beteilungsrechtes aus § 60 a Satz 1 Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatG) i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG geltend machen, wenn die Behörde ein naturschutzrechtliches Befreiungsverfahren, an dem der Verein zu beteiligen wäre, nicht durchführt und durch tatsächliches Handeln vollendete Tatsachen schafft (hier: Öffnung eines Weges in einem Naturschutzgebiet). 2. Die Regelung des § 24 Abs. 2 Satz 2 NNatG, nach der das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege nicht betreten werden darf, beinhaltet keinen Erlaubnistatbestand in Bezug auf das Betreten der Wege im Naturschutzgebiet. Führt das Betreten eines Weges dazu, dass das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstört, beschädigt oder verändert werden, ist diese Nutzung nach § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG verboten und kann nur aufgrund einer Befreiung nach § 53 Abs. 1 NNatG zugelassen werden. 3. Der Tatbestand der Veränderung ist als Auffangtatbestand zu verstehen und umfasst jede nicht völlig unerhebliche Abweichung von dem ursprünglichen Zustand im Naturschutzgebiet, die das Ziel der Schutzgebietsausweisung, das Naturschutzgebiet in seiner besonderen Eigenart zu erhalten, gefährdet. Entscheidend ist somit, ob eine Handlung im Hinblick auf den Schutzzweck der Naturschutzgebietsverordnung den Tatbestand einer Veränderung erfüllt. 4. Unter "sonstigen Schutzgebieten im Rahmen des § 33 Abs. 2 BNatSchG" (§ 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG) sind nur die Gebiete zu verstehen, die zur Verwirklichung des Zwecks des § 33 Abs. 2 BNatSchG nach § 22 Abs. 1 BNatSchG zu Schutzgebieten erklärt worden sind. 5. Der Begriff der Befreiung in § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG ist eng zu verstehen und erfasst nur Behördenentscheidungen, die auf einer Ermächtigung in einer Befreiungsvorschrift beruhen, nicht aber Ausnahmegenehmigungen auf anderer Grundlage. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 ME 315/08 | |
| Rechtsgebiete: | RNatSchG, NNatG |
| Schlagworte: | anerkannter Verein, Ausnahme, Außenbereich, Baugenehmigung, Baugrundstück, bauliche Anlage, Bauvorhaben, Beteiligungsrecht, Biotop, Biotopschutz, Erschließung, Genehmigung, Grundfläche, Klagebefugnis, Landschaftsschutz, Landschaftsschutzgebiet, Landschaftsschutzgebietsverordnung, Mitwirkungsrecht, Naturschutzverein, Schutzstatus, Schutzzweck, Zuwegung |
| Stichwort: | Beteiligungsrecht |
| Leitsatz: | 1. Im Rahmen der Prüfung der Klagebefugnis von anerkannten Naturschutzvereinen nach § 60 c Abs. 1 und 2 Nr. 1 NNatG i.V.m. § 60 a Nr. 4 e) ff) NNatG bei der Genehmigung von Bauvorhaben im Außenbereich sind nicht nur die zu bebauenden Flächen, die Gegenstand der Baugenehmigung sind, sondern auch die zu bebauenden Flächen zu berücksichtigen, die notwendiger Bestandteil des Bauvorhabens sind und daher hätten genehmigt werden müssen. 2. Zu der Grundfläche der baulichen Anlage i.S.d. § 60 a Nr. 4 e) ff) NNatG können auch zu bebauende Flächen außerhalb des Baugrundstücks wie der Erschließung dienende Zuwegungen gehören. 3. § 60 c Abs. 1 und 2 Nr. 1 NNatG i.V.m. § 60 Nr. 7 b) NNatG begründet eine Klagebefugnis der nach § 60 NNatG anerkannten Vereine nur, wenn eine Ausnahme nach § 28 a Abs. 5 oder § 28 b Abs. 4 NNatG erteilt worden ist. Eine Klagebefugnis bezüglich einer Baugenehmigung, die trotz Vorhandenseins eines gesetzlich geschützten Biotops erteilt worden ist, lässt sich aus diesen Bestimmungen nicht herleiten. 4. Ist ein auf der Grundlage des Reichsnaturschutzgesetzes geschaffenes Landschaftsschutzgebiet unter der Geltung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes erweitert worden, können die in das Landschaftsschutzgebiet neu einbezogenen Flächen einen anderen Schutzstatus als die "Altflächen" haben. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 4 LC 56/07 | |
| Rechtsgebiete: | LPersVG, SGB II, BSHG |
| Schlagworte: | Personalvertretungsrecht, Personalrat, Beteiligung, Beteiligungsrecht, Beteiligungsdefizit, Mitbestimmung, Mitbestimmungsrecht, Erörterung, Erörterungsrecht, Schutzzweck, Schutzzweckgrenze, kollektiver Schutz, Beschäftigter, Beschäftigungsverhältnis, Einstellung, Eingliederung, Weisungsrecht, Weisungsgebundenheit, Förderantrag, Bewilligungsbescheid, Arbeitsgelegenheiten, Zusatzjob, Ein-Euro-Job, Zusätzlichkeit, erwerbsfähiger Hilfebedürftiger, Ein-Euro-Kraft, Ein-Euro-Kräfte, Eingliederungsvereinbarung, Einsatzplan, Einsatz von Ein-Euro-Kräften, Heranziehung von Ein-Euro-Kräften |
| Stichwort: | Beteiligungsrecht |
| Leitsatz: | Die Besetzung so genannter Arbeitsgelegenheiten gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II (Ein-Euro-Jobs) unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrates. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 5 A 11752/05.OVG | |
"Beteiligungsrecht - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum