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OLG-SCHLESWIG – Urteil, 8 U 3/03 vom 17.02.2004

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Ehegatten-Innengesellschaft, Voraussettzungen der, Abgrenzung der ... zu ehebezogenen Zuwendungen, Beteiligungsquiten bei, Auseinandersetzung der
Stichwort:Beteiligungsquiten bei
Leitsatz:1. Von einer - auch stillschweigenden - Vereinbarung einer Ehegatten-Innengesellschaft in Abgrenzung zu "ehebezogenen zuwendungen" ist auszugehen, wenn die Ehepartner durch ihre Zusammenarbeit erhebliche Vermögenswerte schaffen wollen und mit der Vermögensbildung über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehende Zwecke verfolgt werden. Die Vermögensanlage zur späteren Alterssicherung kann einen derartigen eheüberschreitenden Zweck darstellen.

2. Der Umfang der Beteiligung an Gewinn und Verlusten richtet sich in erster Linie nach den Vereinbarungen zwischen den Ehepartnern, anderenfalls nach § 722 Abs. 1 BGB (hälftige Beteiligung). Deutlich unterschiedliche Beiträge können Anzeichen für die Vereinbarung unterschiedlicher Beteiligungsquoten darstellen.

3. Mit der Trennung der Ehegatten geht regelmäßig die Vollbeendigung der Ehegatten-Innengesellschaft einher. Der Ehepartner, dem die geschaffenen Vermögenswerte nicht dinglich zuzuordnen hat, hat gegen den anderen Ehepartner entsprechend § 738 I 2 BGB einen Anspruch auf Auszahlung eines durch Bestandsaufnahme und Vermögensbewertung zu ermittelnden Auseinandersetzungsguthabens.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Urteil, 8 U 3/03




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