JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Beteiligungsfähigkeit
| Rechtsgebiete: | VwGO, UmwG |
| Schlagworte: | übereinstimmende Erledigungserklärung, Kostenverteilung, erfolgloses Rechtsmittelverfahren, ausgeschiedener Streigenosse, Rechtskraft einer Kostenentscheidung, Beteiligungsfähigkeit, Umwandlung, Formwechsel |
| Stichwort: | Beteiligungsfähigkeit |
| Leitsatz: | Zur Kostentragung desjenigen, der im Verwaltungsprozess für einen nicht existierenden Rechtsträgers auftritt, sowie zur Verteilung der Kosten bei einem obsiegenden und einem unterliegenden Streitgenossen im ersten Rechtszug und Rechtsmitteleinlegung nur durch den unterliegenden, aber nicht beteiligungsfähigen Streitgenossen. |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 3 B 7/08 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, BauGB |
| Schlagworte: | Normenkontrolle, Bebauungsplan, Grundstücksausfahrt, Sondergebiet, Einkaufszentrum, Ausfertigung, Bekanntmachung, Antragsbefugnis, Gesellschaft, bürgerlich-rechtliche, Beteiligungsfähigkeit |
| Stichwort: | Beteiligungsfähigkeit |
| Leitsatz: | 1. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist beteiligungsfähig und deshalb auch im Normenkontrollverfahren antragsbefugt. 2. Der Bebauungsplan muss "ausgefertigt" sein, bevor er "bekanntgemacht" wird. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 2 K 278/02 | |
| Rechtsgebiete: | GG, VwGO, SächsVerf, SächsGemO |
| Schlagworte: | Beteiligungsfähigkeit, Feststellungsinteresse, Klageänderung, Fraktion, Klägerbeitritt, Organstreit, Wahl, Demokratieprinzip, Repräsentation, Kostentragungspflicht |
| Stichwort: | Beteiligungsfähigkeit |
| Leitsatz: | 1. Das Gebot zur Berücksichtigung der Vorschläge entsprechend der Sitzverhältnisse in § 56 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO bezieht sich auf einen Gesichtspunkt des inneren Willensbildungsprozesses des Wählers; für eine rechtliche Überprüfung dieses Willensbildungsprozesses ist kein Raum. 2. Beigeordnete sind nicht nur der "Form" nach Beamte und vor allem Kommunalpolitiker, die einen von den Gemeindebürgern und Wahlberechtigten i.S.v. § 30 Abs. 1 SächsGemO erteilten Repräsentaionsauftrag zu erfüllen hätten. Ihre Amtsüfhrung unterliegt vielmehr der Sache nach, vergleichbar derjenigen eines politischen Beamten, aufgrund der beamtenrechtlichen Pflichtenbindung einer sachverpflichteten Unabhängigkeit. |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 4 B 436/04 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, VereinsG |
| Schlagworte: | Beteiligungsfähigkeit, Vereinigung, Recht auf Betätigung, Prozessvollmacht, Nachreichung der Prozessvollmacht, Genehmigung der Prozessführung, ausländischer Verein, Vertretungsbefugnis |
| Stichwort: | Beteiligungsfähigkeit |
| Leitsatz: | 1. Eine nach keiner staatlichen Rechtsordnung verfasste ausländische Gruppierung ist nach § 61 Nr. 2 VwGO im Rechtsstreit um ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot beteiligungsfähig, wenn sie ein Mindestmaß an Organisation aufweist und ihr ein Recht auf Betätigung als Vereinigung zustehen kann. 2. Eine bei Erhebung der Klage gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot noch nicht vorliegende Prozessvollmacht kann mit der Folge nachgereicht werden, dass die bisherige Prozessführung des vollmachtlosen Vertreters genehmigt wird (Fortführung des Beschlusses des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 17. April 1984 - GmS-OGB 2/83 - BVerwGE 69, 380, entgegen Beschluss vom 25. März 1996 - BVerwG 4 A 38.95 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 85). 3. Eine nach keiner staatlichen Rechtsordnung verfasste ausländische Gruppierung ohne bekannten Verwaltungssitz wird durch die natürliche(n) Person(en) vertreten, die nach dem Selbstverständnis der Organisation und den tatsächlichen Verhältnissen befugt sind, für die Vereinigung zu handeln. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 A 1.04 | |
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