JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Beteiligungsdarlehen
| Rechtsgebiete: | HGB, BGB, ZPO |
| Stichwort: | Beteiligungsdarlehen |
| Volltext: BRANDENBURGISCHES-OLG - Urteil, 4 U 72/08 | |
| Rechtsgebiete: | Entscheidung 2002/825/EG |
| Schlagworte: | Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten der belgischen Unternehmensgruppe Beaulieu - Verzicht auf eine Forderung |
| Stichwort: | Beteiligungsdarlehen |
| Volltext: EUG - Urteil, T-217/02 | |
| Rechtsgebiete: | EGV |
| Stichwort: | Beteiligungsdarlehen |
| Volltext: EUG - Urteil, T-141/03 | |
| Rechtsgebiete: | EWG, Entscheidung 2000/513/EWG |
| Schlagworte: | 1. Staatliche Beihilfen Begriff Beihilfen aus staatlichen Mitteln Beihilfen eines öffentlichen Unternehmens Mittel des Unternehmens, die ständiger staatlicher Kontrolle unterliegen Einbeziehung (Artikel 87 Absatz 1 EG) 2. Staatliche Beihilfen Begriff Beihilfen eines öffentlichen Unternehmens Vom Staat kontrolliertes Unternehmen Zurechenbarkeit der Beihilfemaßnahme an den Staat Ausschluss Komplex der zu berücksichtigenden Indizien (Artikel 87 Absatz 1 EG) 3. Staatliche Beihilfen Begriff Beurteilung nach dem Kriterium des privaten Kapitalgebers Berücksichtigung des Kontextes der Zeit, in der die finanzielle Unterstützung gewährt worden ist (Artikel 87 Absatz 1 EG) |
| Stichwort: | Beteiligungsdarlehen |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Der Begriff staatliche Mittel" in Artikel 87 Absatz 1 EG erfasst alle Geldmittel, auf die die Behörden tatsächlich zur Unterstützung von Unternehmen zurückgreifen können, ohne dass es dafür eine Rolle spielt, ob diese Mittel auf Dauer zum Vermögen des Staates gehören. Auch wenn die aus einer staalichen Beihilfemaßnahme resultierenden Beträge finanzielle Mittel öffentlicher Unternehmen sind und nicht auf Dauer dem Staat gehören, genügt folglich der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, damit sie als staatliche Mittel qualifiziert werden können. Dies ist der Fall, wenn der Staat durchaus in der Lage ist, durch die Ausübung seines beherrschenden Einflusses auf die öffentlichen Unternehmen die Verwendung ihrer Mittel zu steuern, um gegebenenfalls besondere Vorteile zugunsten anderer Unternehmen zu finanzieren. ( vgl. Randnrn. 37-38 ) 2. Die Voraussetzung, dass eine Maßnahme dem Staat zurechenbar sein muss, damit sie als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG qualifiziert werden kann, kann nicht so ausgelegt werden, dass diese Zurechenbarkeit allein daraus abgeleitet wird, dass die Maßnahme von einem öffentlichen Unternehmen getroffen wurde, das vom Staat kontrolliert wird. Auch wenn der Staat in der Lage ist, ein öffentliches Unternehmen zu kontrollieren und einen beherrschenden Einfluss auf dessen Tätigkeiten auszuüben, kann nicht ohne weiteres vermutet werden, dass diese Kontrolle in einem konkreten Fall tatsächlich ausgeübt wird. Es muss daher geprüft werden, ob davon auszugehen ist, dass die Behörden in irgendeiner Weise am Erlass dieser Maßnahme beteiligt waren. Die Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens an den Staat kann aus einem Komplex von Indizien abgeleitet werden, wie insbesondere seine Eingliederung in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung, die Art seiner Tätigkeit und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Wirtschaftsteilnehmern, der Rechtsstatus des Unternehmens, ob es also dem öffentlichen Recht oder dem allgemeinen Gesellschaftsrecht unterliegt, die Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung oder jedes andere Indiz, das im konkreten Fall auf eine Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung am Erlass einer Maßnahme hinweist, wobei auch deren Umfang, ihr Inhalt oder ihre Bedingungen zu berücksichtigen sind. ( vgl. Randnrn. 51-52, 55-56 ) 3. Um festzustellen, ob Kapitalzuweisungen der öffentlichen Hand an Unternehmen, in welcher Form sie auch erfolgen, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG darstellen können, ist zu prüfen, ob ein privater Investor von vergleichbarer Größe wie die Einrichtungen des öffentlichen Sektors unter den gleichen Umständen hätte veranlasst werden können, Kapitalhilfen dieses Umfangs zu gewähren, wobei insbesondere die zum Zeitpunkt dieser Hilfen verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen zu berücksichtigen sind. Für die Prüfung der Frage, ob sich der Staat wie ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten hat, muss man sich in den Kontext der Zeit zurückversetzen, in der die finanziellen Unterstützungsmaßnahmen getroffen wurden, um beurteilen zu können, ob das Verhalten des Staates wirtschaftlich vernünftig ist, und sich jeder Beurteilung aufgrund einer späteren Situation enthalten. ( vgl. Randnrn. 68, 70-71 ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-482/99 | |
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