JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Beteiligung der Gemeinden
| Rechtsgebiete: | LuftVG, LuftVO, VwGO |
| Schlagworte: | Revisionsverfahren, Berücksichtigung von Rechtsänderungen, Klageänderung, Flugverfahren, Anfangsanflugpunkt, Warteverfahren, Anflugroute, Anhörung, Beteiligung der Gemeinden, Abwägungsgebot, begrenzte gerichtliche Kontrolle, Fluglärmbelastung, Unzumutbarkeit. |
| Stichwort: | Beteiligung der Gemeinden |
| Leitsatz: | 1. Eine Rechtsänderung ist im Revisionsverfahren grundsätzlich auch dann beachtlich, wenn sie das Rechtsverhältnis gestaltet, auf dessen Feststellung die Klage gerichtet ist. In der Einbeziehung der neuen oder geänderten Rechtsverordnung in den Feststellungsantrag liegt daher in aller Regel keine nach § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässige Klageänderung. 2. Gemeinden, über deren Gebiet durch Rechtsverordnung des Luftfahrt-Bundes-amtes eine Flugroute oder ein Warteverfahren festgelegt wird, haben keinen Anspruch auf Anhörung vor Erlass der Verordnung. 3. Die Festlegung der Flugrouten und des Warteverfahrens durch das Luftfahrt-Bundesamt kann auf Klage der lärmbetroffenen Gemeinden und Anwohner vom Gericht jedenfalls nur darauf überprüft werden, ob bei der rechtsstaatlich gebotenen Abwägung schutzwürdige Belange der Kläger willkürlich unberücksichtigt geblieben sind (im Anschluss an BVerwGE 111, 276). Während des Rechtsstreits erfolgten normativen Änderungen des Flugverfahrens und den hierfür maßgeblichen Erwägungen des Luftfahrt-Bundesamtes ist dabei Rechnung zu tragen. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 6.02 | |
| Rechtsgebiete: | GG, LuftVG, LuftVO |
| Schlagworte: | Flugverfahren, Rechtsverordnung, Ermächtigung, Normenklarheit, Beteiligung der Gemeinden, Anhörung, Abwägung, Fluglärm, Lärmschutzinteressen |
| Stichwort: | Beteiligung der Gemeinden |
| Leitsatz: | 1. § 31 Abs. 1 Nr. 1 LuftVG, der das Bundesministerium für Verkehr dazu ermächtigt, die zur Durchführung des Luftverkehrsgesetzes notwendigen Rechtsverordnungen über das Verhalten im Luftraum und am Boden zu erlassen, genügt den sich aus Art. 80 Abs. 1 S. 1 GG ergebenden Anforderungen. 2. Eine für ihre Adressaten verständliche Norm mit technischen Anweisungen verletzt nicht deshalb den rechtsstaatlichen Grundsatz der Normenklarheit, weil andere Personen, die von der Norm nur mittelbar betroffen sind, zur Erläuterung der von ihr verwendeten Fachbegriffe und Abkürzungen auf die Hilfe von Sachverständigen angewiesen sind. 3. Das Luftfahrt-Bundesamt ist verpflichtet, vor der durch Rechtsverordnung erfolgenden Festlegung der in § 27 a LuftVO genannten Flugverfahren die hiervon betroffenen Gemeinden nach Maßgabe der vom BVerfG in seinem Beschluss vom 7.10.1980 - 2 BvR 584/76 - BVerfGE 56, 298 aufgestellten Grundsätzen zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zu geben, zu den beabsichtigten Regelungen unter dem Gesichtspunkt ihrer Entwicklungsinteressen und der sonstigen örtlichen Belange Stellung zu nehmen. 4. Das Luftfahrt-Bundesamt verletzt seine Verpflichtung, die Lärmschutzinteressen der Betroffenen in die bei der Festlegung der Flugverfahren gebotene Abwägung einzustellen, wenn die mit der Ausarbeitung der Verordnung betraute Stelle sich hierbei allein von flugtechnischen Gesichtspunkten leiten lässt. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 8 S 1271/01 | |
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