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Beteiligung der Gemeinde

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Beschluss, BVerwG 4 BN 60.01 vom 07.03.2002

Rechtsgebiete:GG, VwGO, ROG
Schlagworte:Normenkontrolle, Rechtsschutzbedürfnis, untergesetzliche Rechtsvorschrift, inhaltsgleiche gesetzliche Norm, Ziel der Raumordnung, Bestimmtheit der Zielaussage, gemeindliche Beachtenspflicht, Beteiligung der Gemeinde, ggf. wiederholte Beteiligung, Beteiligungsmangel, Beachtlichkeit, Nichtigkeitsfolge
Stichwort:Beteiligung der Gemeinde
Leitsatz:1. Ein auf § 47 VwGO gestützter Normenkontrollantrag gegen eine untergesetzliche Rechtsvorschrift, die eine gesetzliche Norm inhaltlich wiederholt, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn es auch im Falle der Nichtigerklärung dabei bliebe, dass der Antragsteller die inhaltsgleiche gesetzliche Regelung zu beachten hätte.

2. Hat eine Gemeinde ein Ziel der Raumordnung nach dem maßgebenden Raumordnungsrecht zu beachten, so ist sie im Planaufstellungsverfahren zu beteiligen. Ist sie in einem frühen Verfahrensstadium angehört worden, so ist sie ggf. erneut zu beteiligen, wenn nachträglich Änderungen beschlossen werden, die sich auf den Umfang ihrer Zielbindung auswirken.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 4 BN 60.01



BVERWG – Beschluss, BVerwG 4 B 94.98 vom 15.10.1998

Rechtsgebiete:VwGO, BBergG
Schlagworte:Gewinnung von Bodenschätzen, Bewilligung, Bergbauberechtigung, Verfahren der Bewilligung, Beteiligung anderer Behörden, Beteiligung der Gemeinde, Klagebefugnis, Rüge mangelnder Beteiligung, Verletzung von Verfahrensvorschriften, Rechtsschutz durch Verfahren.
Stichwort:Beteiligung der Gemeinde
Leitsatz:Leitsätze:

Zu den Behörden, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung öffentlicher Interessen im Sinne des § 11 Nr. 10 BBergG gehört und denen deshalb gemäß § 15 BBergG vor der Entscheidung über die Verleihung einer Bergbauberechtigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, gehört auch die Gemeinde, insbesondere im Hinblick auf die Belange des Städtebaus.

Mit der Rüge mangelnder Beteiligung gemäß § 15 BBergG allein kann die Gemeinde eine Verletzung eigener Rechte im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO nicht geltend machen.

Beschluß des 4. Senats vom 15. Oktober 1998 - BVerwG 4 B 94.98 -

I. VG Chemnitz vom 21.06.1995 - Az.: VG 4 K 1150/92 -
II. OVG Bautzen vom 10.06.1998 - Az.: OVG 1 S 349/96 -
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 4 B 94.98


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