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Beteiligtenstellung

Entscheidungen der Gerichte




LAG-NUERNBERG – Beschluss, 6 Ta 206/06 vom 04.01.2007

Rechtsgebiete:ArbGG, BetrVG
Schlagworte:Beteiligtenstellung, Beschwerde, Beschlussverfahren
Stichwort:Beteiligtenstellung
Leitsatz:1. Der "Beschluss" des Arbeitsgerichts darüber, wer an einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren als Beteiligter im Sinne des § 83 Abs. 3 ArbGG anzusehen ist und wem demzufolge Gehör zu gewähren ist, ist nicht beschwerdefähig.

2. Dies gilt auch, wenn das Arbeitsgericht anstelle des ursprünglichen Antragsgegners ein anderes Organ am Verfahren beteiligt; einen Antragsgegner im Sinne eines kontradiktorischen Verfahrens kennt das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren nicht. Die formelle Bezeichnung als "Antragsgegner" durch den Antragsteller führt nur dann zur materiellen Beteiligung, wenn dem Antragsgegner die Verurteilung zu einer Leistung, Handlung oder Unterlassung droht.

3. Die Festlegung des Beteiligtenstatus durch "Zwischenbeschluss" entsprechend § 303 ZPO kommt in einer derartigen Konstellation nicht in Betracht.

4. Der Wahlvorstand ist in einem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG zur Feststellung, ob ein gemeinsamer Betrieb vorliegt, nicht mehr Beteiligter, wenn der gewählte Betriebsrat im Amt ist.
Volltext: LAG-NUERNBERG - Beschluss, 6 Ta 206/06



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 8 B 11561/04.OVG vom 23.09.2004

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Abänderungsverfahren, Abänderungsantrag, aufschiebende Wirkung, Beteiligtenstellung, Rubrum, Rechtsschutzbedürfnis, Beschwerde, Beschwerdemöglichkeit, veränderte Umstände
Stichwort:Beteiligtenstellung
Leitsatz:1. Die Stellung der Beteiligten im Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO entspricht derjenigen in dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO.

2. Die Möglichkeit einer Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO lässt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nicht entfallen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 8 B 11561/04.OVG

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 46.02 vom 02.07.2003

Rechtsgebiete:GG, VwVfG
Schlagworte:Auskunftsanspruch, verfassungsunmittelbarer -, Informationsanspruch, verfassungsunmittelbarer -, verfassungsunmittelbarer Informations- und Auskunftsanspruch, Berufsfreiheit, grundrechtsfreundliche Verfahrensgestaltung, Berufsgrundrecht, Vorwirkungen auf die Verfahrensgestaltung, Linienverkehr, Verbot der Doppelbedienung, Doppelbedienung, Verbot der - im Linienverkehr, Beteiligtenstellung, Nicht-Beteiligter und Auskunfts- bzw. Informationsanspruch, Auftragsvergabe, staatliche - und gleiche Wettbewerbschancen, Wettbewerbschancen, gleiche - bei staatlicher Auftragsvergabe im weiteren Sinne
Stichwort:Beteiligtenstellung
Leitsatz:Das Grundrecht aus Art.12 Abs. 1 GG kann es einer Behörde gebieten, bereits im Vorfeld eines Verwaltungsverfahrens (hier: Linienverkehrs-Genehmigungsverfahren) und damit unabhängig von einer verwaltungsverfahrensrechtlichen Beteiligten-Stellung einem potentiellen Verfahrensbeteiligten Informationen zur Verfügung zu stellen, welche dieser bedarf, um sachgerecht die Frage prüfen und entscheiden zu können, ob und in welchem Umfang er sich um eine behördliche Genehmigung (Konzession) bewirbt.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 46.02


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