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| Rechtsgebiete: | UWG, StGB, ZPO |
| Schlagworte: | Bet at home |
| Stichwort: | Bet at home |
| Leitsatz: | 1. Das Anbieten und Bewerben von Glücksspielen ohne inländische Erlaubnis stellt sich gem. §§ 3, 4 Nr.11, 8 Abs.1, Abs.3 Nr.1 UWG n.F. i.V.m. § 284 Abs. 1 und 4 StGB weiterhin als unlautere Wettbewerbshandlung dar, die geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. 2. Die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedsstaates wirksam erteilte Genehmigung kann die nach § 284 StGB erforderliche inländische Erlaubnis nicht ersetzen. 3. Zur wettbewerbsrechtlichen Rechtslage im Hinblick auf die Veranstaltung von Sportwetten im Anschluss an die Entscheidungen "Gambelli" (EuGH NJW 04, 139, 140 - Gambelli) sowie "Schöner Wetten" (BGH NJW 04, 2158, 2160 - Schöner Wetten). 4. Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit ist allein das Fehlen einer inländischen Erlaubnis. Die Frage, ob die hierfür heranzuziehenden landesrechtlichen Rechtsvorschriften europarechtlich unbedenklich sind und/oder die tatsächliche Genehmigungspraxis diskriminierungsfrei gehandhabt wird, ist jedenfalls wettbewerbsrechtlich nicht von entscheidender Bedeutung. 5. Die Wirksamkeit der Auslandszustellung einer einstweiligen Verfügung ist nicht davon abhängig, dass die Verfügung entsprechend § 922 Abs. 1 Satz 2 ZPO mit einer Begründung versehen worden ist. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 5 U 32/04 | |
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