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Bestreiten mit Nichtwissen

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Beschluss, BVerwG 3 B 58.07 vom 02.11.2007

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Rechtliches Gehör, Bestreiten mit Nichtwissen, Amtsermittlungspflicht, materielle Präklusion
Stichwort:Bestreiten mit Nichtwissen
Leitsatz:Behauptet die Behörde eine dem Prozessgegner nachteilige Verwaltungspraxis, die nicht Gegenstand dessen eigener Wahrnehmung gewesen ist, darf das Verwaltungsgericht diese Behauptung jedenfalls dann nicht ungeprüft zur Grundlage seiner Entscheidung machen, wenn der Prozessgegner die Verwaltungspraxis anzweifelt und dafür nachvollziehbare Gründe benennt.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 3 B 58.07



LAG-KOELN – Urteil, 7 Sa 754/04 vom 12.01.2005

Rechtsgebiete:BGB, BAT, LBG NRW, ArbGG, ZPO
Schlagworte:Arzthaftung, Regress, Teilurteil, Darlegungs- und Beweislast, Bestreiten mit Nichtwissen, haftungsausfüllende Kausalität
Stichwort:Bestreiten mit Nichtwissen
Leitsatz:1. Eine Ausnahme von dem Zurückverweisungsverbot des § 68 ArbGG kommt in Betracht, wenn durch den Erlass eines Teil- Urteils die vom Berufungsgericht nicht korrigierbare Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen verursacht wird.

2. Zur Zulässigkeit eines Teil- Urteils gegen einzelne von mehreren einfachen Streitgenossen auf Beklagtenseite in einem Arzthaftungs- Regressprozess.

3. Eine Interventionswirkung nach § 68 ZPO findet nicht statt, wenn der Folgeprozess in einen anderen Rechtsweg fällt.

4. Will ein Großklinikum nach verlorenem Arzthaftungsprozess die beteiligten angestellten Ärzte in Regress nehmen, so hat es im einzelnen darzulegen und zu beweisen, welche individuellen Pflichtverletzungen mit welchem Grad an Verschulden den einzelnen Ärzten vorzuwerfen sind.

5. In Anbetracht der Erfahrungstatsache, dass sich Arzthaftungsverfahren oft über sehr lange Zeiträume hinziehen, gehört es zu den Obliegenheiten eines Klinikbetreibers, der sich einen späteren Regress gegen seine Angestellten offen halten will, beizeiten die nötigen Beweissicherungsmaßnahmen zu treffen.

6. Es ist einem Arbeitgeber gemäß § 138 IV ZPO verwehrt sich gegenüber der eigenen Dienstplangestaltung mit Nichtwissen zu erklären, auch wenn die entsprechenden schriftlichen Unterlagen aufgrund langen Zeitablaufs zwischenzeitlich routinemäßig vernichtet wurden.

7. Die dem Patienten im Arzthaftungsprozess zukommenden Beweiserleichterungen hinsichtlich der haftungsausfüllenden Kausalität kommen der Klinik im Regressprozess gegen die handelnden Ärzte nicht zugute.

8. Zu den Anforderungen an die Annahme grober Fahrlässigkeit bei einem sich in der Facharztausbildung befindlichen Assistenzarzt.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 7 Sa 754/04

LAG-KOELN – Urteil, 7 Sa 108/04 vom 14.07.2004

Rechtsgebiete:KSchG, ArbGG, ZPO, BetrVG
Schlagworte:Ersatzbetriebsratsmitglied, Sonderkündigungsschutz, Bestreiten mit Nichtwissen, Berufungsbegründung, Hinweispflicht, Betriebsratsanhörung, Sozialauswahl
Stichwort:Bestreiten mit Nichtwissen
Leitsatz:1. Ohne Verstoß gegen ihre Wahrheitspflicht darf eine Partei die Behauptung der Gegenpartei nur bestreiten, wenn ihr subjektiver Wissensstand darauf schließen lässt, die Behauptung sei unwahr.

2. Mit Nichtwissen darf sich eine Partei nur dann erklären, wenn sie zu der behaupteten Tatsache aus eigener oder in ihrem Geschäfts- und Verantwortungsbereich gewinnbarer Erkenntnis nichts erklären kann. Die Partei darf sich weder "blind stellen" noch "mauern."

3. Der Sonderkündigungsschutz eines Ersatzbetriebsratsmitglieds entfällt nicht schon dann, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass ein Vertretungsfall in Wahrheit nicht vorgelegen hat. Ausgeschlossen ist der Schutz vielmehr nur, wenn der Vertretungsfall durch kollusive Absprachen zum Schein herbeigeführt wird oder das Ersatzmitglied weiß oder sich ihm aufdrängen muss, dass kein Vertretungsfall vorliegt.

4. Hat das Arbeitsgericht eine Kündigung wegen fehlerhafter Betriebsratsanhörung für unwirksam erklärt und dabei in seiner Begründung eine Fülle weitere Angriffe des Arbeitnehmers gegen die Kündigung dahingestellt sein lassen, so genügt es nicht, wenn der Arbeitgeber sich in der Berufungsbegründung nur mit der Thematik der Betriebsratsanhörung befasst. Er hat vielmehr, auch bezogen auf die anderen Angriffsmittel des Arbeitnehmers, alles vorzubringen, was erforderlich ist, um die Kündigung insgesamt rechtswirksam erscheinen zu lassen.

5. Die prozessuale Hinweis- und Fürsorgepflicht des Berufungsgerichts dient nicht dazu, Versäumnisse in der Prozessführung einer Partei zu Lasten der anderen Partei zu kompensieren.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 7 Sa 108/04

LAG-BERLIN – Urteil, 2 Sa 701/02 vom 16.08.2002

Rechtsgebiete:KSchG, ZPO
Schlagworte:Betriebsbedingte Kündigung wegen Auftragsrückgang, Bestreiten mit Nichtwissen
Stichwort:Bestreiten mit Nichtwissen
Leitsatz:Das Bestreiten mit Nichtwissen ist nicht zulässig, wenn sich die Partei das fehlende Wissen in zumutbarer Weise verschaffen kann.
Volltext: LAG-BERLIN - Urteil, 2 Sa 701/02


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