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Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums

Entscheidungen der Gerichte




BAYERISCHER-VGH – Urteil, 20 N 04.217 vom 17.11.2004

Rechtsgebiete:VwGO, BauGB, ROG, BayLplG
Schlagworte:Normenkontrolle, Raumordnende Planung, Entwicklungsflächen für Verkehrsflughafen als Ziel, Vorranggebiet, Möglichkeit einer Rechtsverletzung, Adressat der Landesplanung, parzellenscharfe Erfassung, Nutzungsbeschränkungen, einfacher Bebauungsplan, Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, Planrechtfertigung, Abwägung, Typisierung von Belangen, nachvollziehbare Abwägung
Stichwort:Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums
Leitsatz:1. Auch die parzellenscharfe Festlegung eines Vorrangsgebiets (für die weitere Entwicklung eines Verkehrsflughafens) verletzt den hiervon betroffenen Eigentümer eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks nicht in seinen Rechten i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO

2. Zu den Anforderungen an die Abwägung von Zielen der Raumordnung.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 20 N 04.217



BVERWG – Beschluss, BVerwG 4 A 8.99 vom 11.05.1999

Rechtsgebiete:FStrG
Schlagworte:Straßenplanung, Anliegergebrauch, Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, Abwehrrecht, Abwägungsposition Verkehrsinsel, Fußgängerüberweg, Gemeingebrauch.
Stichwort:Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums
Leitsatz:Leitsatz:

Der Anliegergebrauch vermittelt keine aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ableitbare Rechtsposition. Wie weit er gewährleistet ist, richtet sich nach dem einschlägigen Straßenrecht, das insoweit im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums am "Anliegergrundstück" bestimmt.

Beschluß des 4. Senats vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 VR 7.99 -
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 4 A 8.99

BVERWG – Beschluss, BVerwG 4 VR 7.99 vom 11.05.1999

Rechtsgebiete:FStrG
Schlagworte:Straßenplanung, Anliegergebrauch, Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, Abwehrrecht, Abwägungsposition Verkehrsinsel, Fußgängerüberweg, Gemeingebrauch.
Stichwort:Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums
Leitsatz:Leitsatz:

Der Anliegergebrauch vermittelt keine aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ableitbare Rechtsposition. Wie weit er gewährleistet ist, richtet sich nach dem einschlägigen Straßenrecht, das insoweit im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums am "Anliegergrundstück" bestimmt.

Beschluß des 4. Senats vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 VR 7.99 -
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 4 VR 7.99


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