JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums
| Rechtsgebiete: | VwGO, BauGB, ROG, BayLplG |
| Schlagworte: | Normenkontrolle, Raumordnende Planung, Entwicklungsflächen für Verkehrsflughafen als Ziel, Vorranggebiet, Möglichkeit einer Rechtsverletzung, Adressat der Landesplanung, parzellenscharfe Erfassung, Nutzungsbeschränkungen, einfacher Bebauungsplan, Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, Planrechtfertigung, Abwägung, Typisierung von Belangen, nachvollziehbare Abwägung |
| Stichwort: | Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums |
| Leitsatz: | 1. Auch die parzellenscharfe Festlegung eines Vorrangsgebiets (für die weitere Entwicklung eines Verkehrsflughafens) verletzt den hiervon betroffenen Eigentümer eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks nicht in seinen Rechten i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO 2. Zu den Anforderungen an die Abwägung von Zielen der Raumordnung. |
| Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 20 N 04.217 | |
| Rechtsgebiete: | FStrG |
| Schlagworte: | Straßenplanung, Anliegergebrauch, Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, Abwehrrecht, Abwägungsposition Verkehrsinsel, Fußgängerüberweg, Gemeingebrauch. |
| Stichwort: | Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums |
| Leitsatz: | Leitsatz: Der Anliegergebrauch vermittelt keine aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ableitbare Rechtsposition. Wie weit er gewährleistet ist, richtet sich nach dem einschlägigen Straßenrecht, das insoweit im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums am "Anliegergrundstück" bestimmt. Beschluß des 4. Senats vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 VR 7.99 - |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 4 A 8.99 | |
| Rechtsgebiete: | FStrG |
| Schlagworte: | Straßenplanung, Anliegergebrauch, Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, Abwehrrecht, Abwägungsposition Verkehrsinsel, Fußgängerüberweg, Gemeingebrauch. |
| Stichwort: | Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums |
| Leitsatz: | Leitsatz: Der Anliegergebrauch vermittelt keine aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ableitbare Rechtsposition. Wie weit er gewährleistet ist, richtet sich nach dem einschlägigen Straßenrecht, das insoweit im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums am "Anliegergrundstück" bestimmt. Beschluß des 4. Senats vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 VR 7.99 - |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 4 VR 7.99 | |
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