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Bestimmung eines Einigungsstellenvorsitzenden

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LAG-MUENCHEN – Beschluss, 11 TaBV 73/07 vom 17.10.2007

Rechtsgebiete:ArbGG, BetrVG, BGB
Schlagworte:Bestimmung eines Einigungsstellenvorsitzenden
Stichwort:Bestimmung eines Einigungsstellenvorsitzenden
Leitsatz:Verkauft ein Unternehmen seinen einzigen Produktionsbetrieb an einen Erwerber und gehen einzelne Arbeitsverhältnisse nicht auf den Erwerber über, weil die betroffenen Arbeitnehmer dem Betriebsübergang widersprochen haben, so ist die Kündigung der beim Veräußerer verbleibenden Arbeitnehmer durch den Veräußerer keine sozialplanpflichtige Betriebsänderung i.S. von § 111 Abs. 1 BetrVG, sofern der Veräußerer mit den bei ihm verbleibenden Arbeitnehmern nicht mehr im Rahmen einer betrieblichen Organisation wirtschaftlich tätig wird. Das gilt auch dann, wenn der Betrieb vor dem Betriebsübergang den Schwellenwert des § 111 Abs. 1 BetrVG überschritten hat und wenn die Zahl der nunmehr vom Veräußerer entlassenen Mitarbeiter den Schwellenwert des § 112 a BetrVG überschreitet.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Beschluss, 11 TaBV 73/07




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