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Bestimmung des Streitwertes

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Beschluss, 9 AZR 61/96 (A) vom 02.03.1998

Rechtsgebiete:GKG, ZPO
Schlagworte:Bestimmung des Streitwertes
Stichwort:Bestimmung des Streitwertes
Leitsatz:Leitsätze:

1. Ist im Revisionsverfahren über Unterlassungsansprüche aufgrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu entscheiden, muß grundsätzlich der Wert des Streitgegenstandes nach § 12 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ausgehend von der gesetzlichen Wertfestsetzung in § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG bestimmt werden.

2. Für die Festsetzung eines höheren Wertes nach § 3 ZPO ist erforderlich, daß mit dem Rechtsschutzbegehren auch höher zu bewertende wirtschaftliche Interessen verfolgt werden.

Aktenzeichen: 9 AZR 61/96
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Beschluß vom 02. März 1998
- 9 AZR 61/96 -
Volltext: BAG - Beschluss, 9 AZR 61/96 (A)




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